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stehenden Complexes zum ersten male zur Catastration und Versicherung, so ist dieß im Nach-
tragscatastrationsprotocolle mit den Worten zu bemerken:
„kommt in Zuwachs.“
Bei neu entstehenden Catasternummerrn ist eine gleiche Bemerkung erforderlich,
welcher noch die Ursache der Entstehung beizufügen ist, wie z. B.
„kommt als aus roher Wurzel neu erbaut in Zuwachs,“
oder:
„ist durch Dismembration von NVr. abgekommen, daher neu entstanden und in Zuwachs
zu stellen.“
12) Werden Gebäude abgetragen oder andere Gegenstände entfernt, so sind solche am
Schlusse des Catastrationsprotocolls von der betreffenden Nummer mit Angabe ihrer bisherigen
Buchstabenbezeichnung einzeln aufzuführen und mit der Bemerkung zu versehen:
„kommt in Folge der Abtragung oder Entfernung zur Abschreibung.“
In dem gedachten Falle hat zugleich eine Berichtigung der Buchstaben von den übrigen
noch vorhandenen Gebäuden u. s. w. zu erfolgen.
13) Abgebrannte Versicherungsobjecte sind bei vorkommender neuer Catastration des be-
treffenden Gebäudecomplexes mit ihren bisherigen Zeitwerths= und Versicherungs= und Ein-
heitssummen und überhaupt so lange fortzuführen, bis die dafür neu hergestellten Gebäude rc.
zur Catastration kommen oder bis sonst deren Abschreibung von der Brandversicherungscom-
mission angeordnet worden.
14) Die Bezeichnung und Angabe der Benutzungs= oder Betriebsart der Versicherungs-
objecte muß in der Weise erfolgen, daß darnach unzweifelhaft ermessen werden kann, in welche
Abtheilung und beziehendlich Kategorie die betreffenden Gebäude und versicherungsfähigen Ge-
genstände gehören. Dabei sind alle Anbaue, Verlängerungen, Erweiterungen u. s. w. eines
jeden Gebäudes in Conformität der in Punkt 8 getroffenen Bestimmungen in gehöriger Reihen-
folge von der rechten zur linken Hand, von Innen des Gebäudes nach Außen gesehen, für sich,
jedoch als Anhänge von dem Gebäude, mit denen solche in Verbindung stehen, zu verzeichnen
und die unter dem Gebäude befindlichen Keller oder Souterrains besonders zu bemerken, wie
solches das Formular sub 1X, a andeutet.
15) Die versicherungsfähigen Gegenstände anlangend, so sind als ein unter besonderen
Buchstaben zu catastrirendes selbstständiges Ganze alle diejenigen, in ein und demselben Ge-
bäude befindlichen Gegenstände zu betrachten, welche zu ein und demselben Zwecke dienen und
mit einander in unmittelbarer Verbindung stehen. Es sind daher diese Versicherungsobjecte in
derselben Reihenfolge zu verzeichnen, wie sie sich in einem jeden Gebäude vom Souterrain oder
Erdgeschosse bis zum Dache aufgestellt befinden und das Formular sub X, b nachweist.
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