Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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zu dem betreffenden Complexe gehörige Versicherungsobjecte ein vollständig neues Catastrations— 
protocoll aufzunehmen. Auch die Ab- und Einschätzung hat sich nicht nur auf die angezeigten 
Veränderungen zu erstrecken, sondern es ist damit zugleich wegen der übrigen zum Complexe 
gehörigen Gebäude und. versicherungsfähigen Gegenstände eine Revision der bisherigen Con- 
signation der Taxen und der Classification der Versicherungsobjecte zu verbinden, daher das 
neue Catastrationsprotocoll, ganz dem Befunde entsprechend, abzufassen. 
Uebrigens hat der technische Beamte in dergleichen neuen Catastrationsprotocollen unter 
jedem Complexe, welcher bereits vorher catastrirt gewesen ist, außer der Veranlassung der 
neuen Catastration, zu bemerken: daß sich das Folium . . .. Act .. . ... befindliche zeit— 
herige Catastrationsprotocoll dieser Nummer erledige, die Ortsverwaltungsobrigkeit aber hat 
sodann diesen Theil des Protocolls zu durchstreichen und daselbst das Folium nachzutragen, 
wo sich das neue Catastrationsprotocoll befindet. 
26) Neu entstehende und mit neuen Nummern zu belegende Complexe sind im ursprüng- 
lichen (allgemeinen) Catastrationsprotocolle in der Reihenfolge der Nummern und zwar in der 
ersten Colonne desselben durch den technischen Beamten anzumerken, wogegen ebendaselbst das 
Folium des betreffenden Catastrationsprotocolls die Ortsverwaltungsobrigkeit nachzuweisen hat. 
27) Bei dem bloßen Wegfalle von Gebäuden oder anderen Versicherungsobjecten eines 
Complexes bedarf es zwar keines neuen Catastrationsprotocolls, es hat jedoch die Verwaltungs- 
obrigkeit vor Aufnahme einer derartigen Veränderung in dem Catasternachtrage das betreffende 
Catastrationsprotocoll nebst der Situationszeichnung dem Bezirksbrandversicherungsinspector 
zuzustellen und hierauf dieser Letztere das fragliche Protocoll und die Situationszeichnung ent- 
sprechend abzuändern und zu berichtigen mit der Bemerkung im Protocolle: 
„Abgeändert und berichtigt, am . . .... . . ... 18 
N. N. 
Bezirksbrandversicherungsinspector.“ 
28) Erweisen sich die über die zu catastrirenden Objecte von den Ortsverwaltungsobrig- 
keiten bei der Bezirklsbrandversicherungsinspection eingehenden Anzeigen hinsichtlich der Nu- 
merirung und sonstigen Bezeichnung mit dem angetroffenen Befunde nicht übereinstimmend, so 
hat der Brandversicherungsinspector diese Anzeigen dem wirklichen Befunde entsprechend zu ver- 
vollständigen und zu berichtigen und die Verwaltungsobrigkeit davon in Kenntniß zu setzen. 
Endlich 
29)0 hat der maschinenbauverständige Brandversicherungsinspector bei Aufnahme, Ab- 
und Einschätzung der zur Versicherung bei der Landesanstalt angemeldeten, zum Fabrikbetriebe 
gehörigen Maschinen r2c. und bei einer anderweiten Catastration der schon versicherten der-
	        
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