Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(27) 
Gesetzund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Ztes Stück vom Jahre 1862. 
  
  
  
  
MÆ 18) Bekanntmachung, 
die Satzungen der Dresdener Schillerstiftung betreffend; 
vom isten März 1862. 
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt die nachstehenden Bestimm- 
ungen der, im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Justiz, durch Derret 
vom 1 lten Februar 1861 bestätigten Satzungen der Dresdener Schillerstiftung hiermit zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Dresden, am 1 sten März 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
§& 2. Die Dresdener Schillerstiftung genießt die Rechte einer juristischen Körperschaft und 
hat bei dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden ihren Gerichtsstand. 
65. Die Dresdener Schillerstiftung wird durch einen Vorstand verwallet. Derselbe 
besteht aus neun, das öffentliche Vertrauen genießenden, in Dresden dauernd domicilirten und 
auf Lebenszeit gewählten Männern. 2c. 
§ 6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben für Behinderungsfälle. Dieser Vorsitzende hat 2c. die Stiftung in allen ihren Ange- 
legenheiten, insbesondere in vermögensrechtlicher Beziehung, nach Außen hin zu vertreten. 
Die der Stiftung in Rechtsstreitigkeiten zuerkannten Eide sind vom Vorsitzenden des Vorstandes 
und einem vom Gegner zu wählenden Mitgliede desselben zu leisten. 
1862. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.