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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1862.
MÆ 18) Bekanntmachung,
die Satzungen der Dresdener Schillerstiftung betreffend;
vom isten März 1862.
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt die nachstehenden Bestimm-
ungen der, im Einverständnisse mit den Ministerien des Innern und der Justiz, durch Derret
vom 1 lten Februar 1861 bestätigten Satzungen der Dresdener Schillerstiftung hiermit zur
allgemeinen Kenntniß.
Dresden, am 1 sten März 1862.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
§& 2. Die Dresdener Schillerstiftung genießt die Rechte einer juristischen Körperschaft und
hat bei dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte Dresden ihren Gerichtsstand.
65. Die Dresdener Schillerstiftung wird durch einen Vorstand verwallet. Derselbe
besteht aus neun, das öffentliche Vertrauen genießenden, in Dresden dauernd domicilirten und
auf Lebenszeit gewählten Männern. 2c.
§ 6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
desselben für Behinderungsfälle. Dieser Vorsitzende hat 2c. die Stiftung in allen ihren Ange-
legenheiten, insbesondere in vermögensrechtlicher Beziehung, nach Außen hin zu vertreten.
Die der Stiftung in Rechtsstreitigkeiten zuerkannten Eide sind vom Vorsitzenden des Vorstandes
und einem vom Gegner zu wählenden Mitgliede desselben zu leisten.
1862. 6