Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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U. 
487 
XII. 
) 
(Zu § 39 des Gesetzes und § 45 der Ausführungsverordnung.) 
Versicherungsschein 
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Besitzer eine . . .. 
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über nachstehende, bei der Königlichen Landesimmobillar-Brandversicherungsanstalt versicherte Objecte: 
  
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Neubanwerth, Zeitwerth, Des Gebäudes 
Bezeichnung 6 ind. Verhältniß canichrnne Ge- plus minns 
(Gesammt- des Zeitwerths . - , 
der bi inel. excel. zeiwert ecl. woeiter Abtheilung · fähigen sammt- " 
Versicherungsobjecte, 6 jund Ver- baren Theile der Bei- Gegenstände betrag an Beitrags- 
ingleichen summe) um eemt= Benutzungs= trags- der einheiten 
- zeitwerthe Beitrags- 
deren Benutzungs= und Mauerwerk und der sonstigen nach Zehn- oder classe. Bei- gegen 
Betriebsart. unverbrennbaren Theile. theilen Betriebsart. Kate- trags- einheiten. zeither. 
Thlr. Thir. Thir. Tdlr. bis i10 über gorie. classe. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. J. 8 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 
a. Das Wohn= und Mahlmühlen- 
gebäude mit an der linken Gie- 1 » 
belseite angebauter Auszugs- 
wohnung nebst Backofen 2,0801, 3200 1,780 1,280 r#o%% B. V. 35 641 24 — 
b. Das Oelmühlengebäude 450 300 420 280 54% A W. 22 971 
2c. #2c. *e 2c. 
A. Das vorherrschend hölzerne I 
gehende und treibende Zeug 
dreier Mahlgänge in dem Ge- 
bäude sub a befindlich — 710 600 600 B. VW. 35 V. 92 564 — 57 
B. Das Wasserbette, im Hofe be- 
findliigg 410 400 400 A. 1 171 17 72 —- 
C. Das vorherrschend hölzerne 
gehende und treibende Zeug 
der Oelmühle, im Gebäude 
sub b befindlich —— 430 360 360 A. I1IV. 221 V. 659 216 — 24 
2c. ꝛc. ꝛc. 2c. 
Summa: 15,300 7,613%374 127 
24½ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Reclamationen gegen die Ergebnisse der Ab= und Einschätzung sind nach § 40 des Gesetzes bei Verlust des Reclamationsrechts vor Ablauf des zehnten Tags 
nach Behändigung dieses Scheins bei der Obrigkeit anzubringen. 
Zugefertigt (behändigt) am 
, den 
18 
Das Gerichtsamt daselbst. 
N. N., Gerichtsamtmann. 
(L. S.) 
Der Stadtrath daselbst. 
N. N., Bürgermeister. 
18 
Anmerkung: Bei Versicherungsscheinen, welche auf Grund der neuen Cataster § 55 der Ausführungsverordnung ausgefertigt werden, 
kommen die Colonnen 14 und 15 in Wegfall.
	        
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