Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(Zu § 43 des Gesetzes und § 50 der Ausführungsverordnung.) 
Anweisung, 
die Orts= und Hauptbrandversicherungscataster und die dazu gehörigen Nachträge 
betreffend. 
1) Für jeden Ort wird ein besonderes, für sich bestehendes Cataster gehalten. Auch 
die vorgeschriebenen halbjährlichen Nachträge sind Ortsweise aufzustellen. 
2) Gehören zu einem Verwaltungsbezirke mehrere Orte, so ist zum Zwecke der Zusammen- 
stellung der Zeitwerths= und Versicherungssummen, sowie der Beitragseinheiten über sämmtliche 
Orte, außer den Ortscatastern noch ein Hauptcataster und zu den halbjährlichen Ortsnach- 
trägen ein dergleichen Hauptcatasternachtrag anzufertigen. 
3) Die Orts= und Hauptcataster, sowie die Orts= und Hauptcatasternachträge haben zu- 
gleich in Berücksichtigung der zu dem in § 107 der Ausführungsverordnung angegebenen 
Zwecke erforderlichen Materialien die aus den Formularbeilagen unter XV a. b. und XVI a. b. 
hervorgehende Einrichtung zu erhalten, sind in doppelten Exemplaren Seite auf Seite zu 
schreiben und amtlich vollzogen zu den vorgeschriebenen Fristen an die Brandversicherungs- 
commission einzureichen. 
4) Den Ortscatastern und Nachträgen dazu dienen die Catastrationsprotocolle der Brand- 
versicherungsinspectoren (vergl. die Formulare sub X a. b.) zur Unterlage und sind bei deren 
Aufstellung die in der Anweisung sub IX enthaltenen und hierbei einschlagenden speciellen 
Vorschriften gehörig zu beachten. 
5)) Ist ein Ort in verschiedenen, von Nr. 1 anfangenden Abtheilungen (vergl. Punkt 3 
der Anweisung sub IX) catastrirt, so ist auch bei Aufstellung des Ortscatasters und bei 
späteren Nachträgen dazu jede dieser Abtheilungen für sich abzuschließen, wogegen am Schlusse 
des Ortscatasters und Nachtrags die Zeitwerths= und Versicherungs-, sowie Beitragssummen 
von sämmtlichen Abtheilungen zu recapituliren und vom Gesammtorte auszuwerfen sind. 
6) Jede Seite des Ortscatasters hat mit Ausnahme der größeren Complexe die Ver- 
sicherungsobjecte von 3 oder 4 Catasternummern zu erhalten. Das Vertheilen der zu einer 
Nummer gehörigen Versicherungsobjecte auf zwei oder mehrere Seiten ist thunlichst zu ver- 
meiden. Zum Nachtragen der Versicherungsveränderungen, sowie für den Nachweis neu ent- 
stehender Catasternummern ist bei jeder Nummer ein unbeschriebener Raum von zwei Zeilen zu 
belassen. 
7) In den Nachträgen ist bei den inmittelst an andere Besitzer gekommenen Grundstücken, 
zu Vermeidung von Irrungen, außer dem Namen des neuen Eigenthümers, auch der des 
vorigen Besitzers mit zu bemerken. Blose Besitzveränderungen sind jedoch in die Cataster-
	        
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