Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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a) Der Bezirksbrandversicherungsinspector hat sofort nach Eingang der, die allgemeinen 
und Nachtragscatastrationsprotocolle enthaltenden Acten zu erörtern, ob an dem be- 
treffenden Orte Fabrik= und Gewerbsbetriebsgebäude mit bei der Landesanstalt ver- 
sicherten Maschinen und dergleichen vorkommen, rücksichtlich deren nach dem Regulative 
(Beilage unter V) die Catastration, mithin auch Einschätzung dem maschinenbauver- 
ständigen Brandversicherungsinspector obliegt. 
b) In dem letztbemerkten Falle sind von dem Bezirksbrandversicherungsinspector die vor- 
stehend bezeichneten Acten nebst den vorhandenen Situationszeichnungen mit Angabe 
der Brandversicherungscatasternummer von den in Frage kommenden Gebäudecomplexen 
dem maschinenbauverständigen Brandversicherungsinspector zuzustellen und der Letztere 
hat die Verpflichtung, mit aller nur thunlichen Beschleunigung in dem Catastrations- 
protocolle sowohl die Abtheilung, in welche das betreffende Gebäude gehört, als auch 
die Kategorie von den bei der Landesanstalt versicherten Maschinen und anderen Be- 
triebsgegenständen mit rother Tinte nachzutragen, hierauf aber ohne allen Verzug die 
gedachten Catasterunterlagen an den Bezirksbrandversicherungsinspector wieder zurück- 
gelangen zu lassen. 
c) Handelt es sich um die Einschätzung oder Classificirung eines Fabrikgebäudes, zu wel- 
chem die dazu gehörigen Maschinen oder Betriebsgegenstände bei der Landesanstalt 
nicht versichert sind, so hat der Bezirksbrandversicherungsinspector die zur Bestimmung 
der Benutzungs= oder Betriebsabtheilung erforderlichen Erörterungen selbst anzustellen 
und nur in Zweifelsfällen sich mit dem maschinenbauverständigen Brandversicherungs- 
inspector in Vernehmung zu setzen. 
8) Der Bezirksbrandversicherungsinspector hat alsbald nach Beendigung der Einschätzung 
an einem Orte zum Behufe der Anfertigung der Entwürfe zu den neuen Catastern die betref- 
fenden Catastrationsacten nebst dazu gehörigen Situationszeichnungen und dem Personalver- 
zeichnisse mit Präsentationsbericht an die Brandversicherungscommission zum Abgange zu bringen. 
9) Bei der nach Publication des Gesetzes und Ausführungsverordnung bis zum Eintritte 
der Wirksamkeit der neuen Brandversicherungscataster in Folge entstehender Neubauten und 
neuangemeldeter versicherungsfähiger Gegenstände, oder wegen der an bereits versicherten Ge- 
bäuden, Maschinen und dergleichen eintretenden Veränderungen vorzunehmenden Catastration 
dieser Versicherungsobjecte, ist sich zu Umgehung einer späteren nachträglichen Einschätzung 
derselben nicht nur zu den Catastrationsprotocollen der Formulare unter KX a und b zu be- 
dienen, sondern es sind auch bei der Ab= und Einschätzung die darauf bezüglichen Vorschriften 
des neuen Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der speciellen Anweisung unter IX mit 
der Modification zu befolgen, daß in den Colonnen 1 4 und 15 des Formulars unter Ka 
und in der Colonne 8 des Formulars Ab die Zeitwerthe doppelt und zwar einmal, 
nach den Vorschriften § 29 des neuen Gesetzes in Summen von 20 und resp. 10 Thalern
	        
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