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Vorzug haben, auch bei einem zum Vermögen eines Fideicommißinhabers entstehenden Con—
curse während des Concurses aus den Früchten der Fideicommißgüter ohne Aufschub bezahlt
werden.
Dresden, am 25'sten September 1862.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Rosenberg.
I& 860 Deeret
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Falkenstein;
vom 19ten September 1862.
Nchem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 27 der
Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Falkenstein enthaltene Rechtsvergünstigung in Be-
treff der Legitimation der Vorstandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung zu bewilligen
Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Brauordnung mit der
Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 1 oyten September 1862.
1. Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig. Schmiedel.
Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Falkenstein.
2. 2C.
827.
Legitimation.
Binnen 8 Tagen nach dieser Wahl werden von dem Stadtrathe zu Falkenstein, auf dieß-
falls sofort an ihn, seiten des Vorstandes zu erstattende Anzeige die Namen der sämmtlichen
Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der zum Vorsitzen-
den und zu seinem Stellvertreter Gewählten in dem Amtsblatte des Stadtrathes bekannt ge-
macht. In gleicher Weise ist auch jede etwa während des laufenden Jahres eintretende Ver-
änderung bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung legitimirt den Vorstand und dessen Vorsitzenden in allen Be-
ziehungen. 20. 20.