Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(541) 
MÆ 87) Verordnung, 
die mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen, der Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädter Regierung wegen Mit- 
benutzung der Thierarzneischule zu Dresden getroffenen Vereinbarungen 
betreffend; 
vom 27sten September 1862. 
Zischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar, des Herzogthums Sachsen-Coburg und Gotha und des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt sind im Wege der Uebereinkunft die Bedingungen festgestellt 
worden, unter welchen die Thierarzneischule zu Dresden als den genannten Staaten gemein- 
same Lehr= und Bildungsanstalt für Thierärzte und Hufschmiede bis auf Weiteres fortan zu 
gelten hat. Nachdem in Gemäßheit dessen mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Geneh- 
migung, soviel die Großherzoglich Sachsen-Weimar'sche Regierung anlangt, die nachstehend 
abgedruckte Ministerialerklärung ausgestellt und mit einer gleichlautenden Declaration des Groß- 
herzoglichen Staatsministeriums ausgewechselt worden, in Ansehung' der Regierungen des Her- 
zogthums Sachsen-Coburg und Gotha und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt aber 
die Ratification der durch Commissare abgeschlossenen, nachstehend ebenfalls abgedruckten Ver- 
träge erfolgt ist, auch die Auswechselung der Ratificationsurkunden stattgefunden hat, so 
wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und verordnet, daß diesen Vereinbar- 
ungen ihrem ganzen Inhalte nach von nun an nachzugehen ist. 
Dresden, den 2 7sten September 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
Ministerialerklärung, 
betreffend die zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Großherzog= 
lich Sachsen-Weimar'schen Regierung getroffene Verabredung über die Anerkenn- 
ung der Thierarzneischule zu Dresden als beiden Staaten gemeinschaftliche Lehr- 
und Bildungsanstalt für das thierärztliche Personal. 
Nachdem von der Königlich Sächsischen Regierung der Regierung des Großherzogthums 
Sachsen-Weimar das Anerbieten gemacht und von dieser angenommen worden ist, sich der 
Thierarzneischule zu Dresden ohne einige Verpflichtung zur Uebernahme eines Unterhaltungs- 
beitrags auch für das thierärztliche Personal im Großherzogthume Sachsen-Weimar als Lehr- 
1862. 75
	        
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