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MÆ 87) Verordnung,
die mit der Großherzoglich Sachsen-Weimar'schen, der Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädter Regierung wegen Mit-
benutzung der Thierarzneischule zu Dresden getroffenen Vereinbarungen
betreffend;
vom 27sten September 1862.
Zischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des Großherzog-
thums Sachsen-Weimar, des Herzogthums Sachsen-Coburg und Gotha und des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt sind im Wege der Uebereinkunft die Bedingungen festgestellt
worden, unter welchen die Thierarzneischule zu Dresden als den genannten Staaten gemein-
same Lehr= und Bildungsanstalt für Thierärzte und Hufschmiede bis auf Weiteres fortan zu
gelten hat. Nachdem in Gemäßheit dessen mit Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Geneh-
migung, soviel die Großherzoglich Sachsen-Weimar'sche Regierung anlangt, die nachstehend
abgedruckte Ministerialerklärung ausgestellt und mit einer gleichlautenden Declaration des Groß-
herzoglichen Staatsministeriums ausgewechselt worden, in Ansehung' der Regierungen des Her-
zogthums Sachsen-Coburg und Gotha und des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt aber
die Ratification der durch Commissare abgeschlossenen, nachstehend ebenfalls abgedruckten Ver-
träge erfolgt ist, auch die Auswechselung der Ratificationsurkunden stattgefunden hat, so
wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und verordnet, daß diesen Vereinbar-
ungen ihrem ganzen Inhalte nach von nun an nachzugehen ist.
Dresden, den 2 7sten September 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
Ministerialerklärung,
betreffend die zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Großherzog=
lich Sachsen-Weimar'schen Regierung getroffene Verabredung über die Anerkenn-
ung der Thierarzneischule zu Dresden als beiden Staaten gemeinschaftliche Lehr-
und Bildungsanstalt für das thierärztliche Personal.
Nachdem von der Königlich Sächsischen Regierung der Regierung des Großherzogthums
Sachsen-Weimar das Anerbieten gemacht und von dieser angenommen worden ist, sich der
Thierarzneischule zu Dresden ohne einige Verpflichtung zur Uebernahme eines Unterhaltungs-
beitrags auch für das thierärztliche Personal im Großherzogthume Sachsen-Weimar als Lehr-
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