Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Steppenvieh (Podolisches, Ungarisches, Gallizisches Vieh) darf bei Vermeidung der im 
& 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 6ten Januar 1860 angedrohten Strafen auch 
fernerhin nicht eingebracht werden, außer in dem Falle, daß dasselbe wenigstens seit bereits 
zwei Monaten in Böhmen oder Mähren gestanden hat und hierüber, sowie über den seuchen- 
freien Zustand des Viehes, obrigkeitliche, von der Kreisbehörde attestirte Zeugnisse beigebracht 
werden. 
Dresden, am 15ten März 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
23) Verordnung, 
die Errichtung der Lotteriedarlehnscasse und die derselben zu ertheilenden 
Rechtsvergünstigungen betreffend; 
vom 25sten Februar 1862. 
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 20c. 
haben genehmigt, daß die bei der Landeslotteriecasse zeitweilig verfügbar werdenden Cassen- 
bestände gegen unterpfändliche Einsetzung von sicheren Staats= und öffentlichen Werthpapieren 
von der Lotteriedirection zinsbar ausgeliehen werden, zugleich aber, um die bei letzterer zu dem 
Ende eingerichtete 
  
Lotteriedarlehnscasse 
vor möglichen Gefährdungen sicher zu stellen, beschlossen, derselben die in nachstehenden Be- 
stimmungen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu verleihen. 
& 1. Der Empfänger eines Darlehns erhält von der Verwaltung der Lotteriedarlehns- 
casse einen auf seinen Namen lautenden Pfandschein, in welchem das Pfand genau zu bezeich- 
nen und die Zeit anzugeben ist, auf welche das Darlehn gewährt worden ist. Derjenige, wel- 
cher diesen Pfandschein vorweist und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt 
zum Zurückempfange angesehen. 
&# 2. Die Rückgabe des Pfandes befreit die Darlehnscasse von allen und jeden aus dem 
Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. 
3.Der Verlust eines Pfandscheins ist sofort der Lotteriedirection anzuzeigen, welche 
denselben, falls das Pfand noch nicht abgehoben ist, auf Kosten des Eigenthümers in der Leip- 
ziger Zeitung öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern wird, sich binnen 
90 Tagen zu melden, während welcher Frist das Pfand nicht ausgeantwortet werden darf.
	        
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