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2) derselbe ist nur für solche inländische Orte zulässig, die unmittelbar an der Eisenbahn
liegen und worin sich ein den Anforderungen unter 4, 5 und 8 entsprechender Schlachthof
befindet;
3) jeder Transport muß beziehendlich bis zu dem inländischen Bestimmungsorte oder bis
an die Landesgrenze ohne Aufenthalt erfolgen;
4) von dem Bahnhofe müssen die Schweine direct, ohne getrieben zu werden, also, da
nöthig, auf Wagen in einen nur für Schweine bestimmten Schlachthof des Orts (vergleiche
unter 2) gebracht werden;
5) in diesem Schlachthofe sind dieselben bis zum Schlachten aufzustellen, auch daselbst zu
tödten und auszuschlachten;
6) die Schweine in nicht ausgeschlachtetem Zustande wieder aus dem Schlachthofe zu
bringen, ingleichen das Schlachten derselben im Hause, ist durchaus verboten;
7) die Transporte können für das Inland nur in der Stückzahl einpassiren, in welcher
sie in dem Schlachthofe des betreffenden Orts zur Aufstellung und zum Schlachten (vergleiche
oben unter 4 und 5) gleichzeitig untergebracht werden können;
8) anderes Vieh darf in den unter 4 gedachten Schlachthof nicht kommen.
9) Jeder Transport Schweine zum Einbringen oder zur Durchfuhr ist auf der ganzen
Tour, von der Grenzstation des Eintritts nach Sachsen an bis zum inländischen Bestimmungs-
orte und beziehendlich bis zum Austritte aus Sachsen, von einem Polizeiofficianten zu begleiten,
welcher den betreffenden Transport beziehendlich am Bestimmungsorte und an der Grenz-
station der dortigen Polizeibehörde oder deren Organen zu übergeben hat. Die dadurch ent-
stehenden Kosten hat der Unternehmer des Transports zu tragen. Die Polizeibehörde des in-
ländischen Orts, für welchen der Transport bestimmt ist, hat denselben bei der Ankunft vom
Bahnhofe ab zu übernehmen und ist dafür verantwortlich, daß die unter 2, 4 bis 8 gegebenen
Vorschriften streng befolgt werden.
Berichtigung.
In der Beilage XVII. zur Ausführungsverordnung zu den ersten fünf Abschnitten des Gesetzes, das
Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend, vom 23sten August dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs-
blatt v. J. 1862, Seite 502) sind in Punkt 2 die dort vorgeschriebenen Fristen dahin zu berichtigen,
daß statt
bis Ende September 1862
vielmehr
bis Ende November 1862
und statt
bis zum 15ten October dieses Jahres
viekmehr
bis zum 15ten December dieses Jahres
zu lesen ist. —
Letzte Absendung: am 7ten November 1862.