Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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2) derselbe ist nur für solche inländische Orte zulässig, die unmittelbar an der Eisenbahn 
liegen und worin sich ein den Anforderungen unter 4, 5 und 8 entsprechender Schlachthof 
befindet; 
3) jeder Transport muß beziehendlich bis zu dem inländischen Bestimmungsorte oder bis 
an die Landesgrenze ohne Aufenthalt erfolgen; 
4) von dem Bahnhofe müssen die Schweine direct, ohne getrieben zu werden, also, da 
nöthig, auf Wagen in einen nur für Schweine bestimmten Schlachthof des Orts (vergleiche 
unter 2) gebracht werden; 
5) in diesem Schlachthofe sind dieselben bis zum Schlachten aufzustellen, auch daselbst zu 
tödten und auszuschlachten; 
6) die Schweine in nicht ausgeschlachtetem Zustande wieder aus dem Schlachthofe zu 
bringen, ingleichen das Schlachten derselben im Hause, ist durchaus verboten; 
7) die Transporte können für das Inland nur in der Stückzahl einpassiren, in welcher 
sie in dem Schlachthofe des betreffenden Orts zur Aufstellung und zum Schlachten (vergleiche 
oben unter 4 und 5) gleichzeitig untergebracht werden können; 
8) anderes Vieh darf in den unter 4 gedachten Schlachthof nicht kommen. 
9) Jeder Transport Schweine zum Einbringen oder zur Durchfuhr ist auf der ganzen 
Tour, von der Grenzstation des Eintritts nach Sachsen an bis zum inländischen Bestimmungs- 
orte und beziehendlich bis zum Austritte aus Sachsen, von einem Polizeiofficianten zu begleiten, 
welcher den betreffenden Transport beziehendlich am Bestimmungsorte und an der Grenz- 
station der dortigen Polizeibehörde oder deren Organen zu übergeben hat. Die dadurch ent- 
stehenden Kosten hat der Unternehmer des Transports zu tragen. Die Polizeibehörde des in- 
ländischen Orts, für welchen der Transport bestimmt ist, hat denselben bei der Ankunft vom 
Bahnhofe ab zu übernehmen und ist dafür verantwortlich, daß die unter 2, 4 bis 8 gegebenen 
Vorschriften streng befolgt werden. 
  
Berichtigung. 
In der Beilage XVII. zur Ausführungsverordnung zu den ersten fünf Abschnitten des Gesetzes, das 
Immobiliarbrandversicherungswesen betreffend, vom 23sten August dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt v. J. 1862, Seite 502) sind in Punkt 2 die dort vorgeschriebenen Fristen dahin zu berichtigen, 
daß statt 
bis Ende September 1862 
vielmehr 
bis Ende November 1862 
und statt 
bis zum 15ten October dieses Jahres 
viekmehr 
bis zum 15ten December dieses Jahres 
zu lesen ist. — 
  
Letzte Absendung: am 7ten November 1862.
	        
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