Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(580 ) 
A. 
Beilage 
zum Decrete wegen Concessionirung der Zweig-Eisenbahngesellschaft zu 
Großenhain. 
1. Die Zweig-Eisenbahngesellschaft zu Großenhain ist verpflichtet, 
1) der Staatspostanstalt denjenigen Aufwand zu vergüten, welcher der ersteren durch die 
erforderliche Verbindung mit ihren Bahnhöfen, jedoch nach Abzug der dagegen der Postcasse 
etwa erspart werdenden Transportkosten, entsteht; 
2) die nothwendige, nach den bisher in ähnlichen Fällen beobachteten Rechts= und Bil- 
ligkeitsgrundsätzen zu regelnde Entschädigung des Poststationsinhabers in Großenhain für die 
demselben aus der Eisenbahnanlage entstandenen Nachtheile und Verluste, sowie die Entschädig- 
ung des Staatsfiscus für die durch die Eisenbahnverbindung etwa verursachte Entwerthung 
fiscalischer Posthaltereigrundstücke zu übernehmen. 
Die vorgedachte Entschädigung des Posthalters wird zunächst zwar durch die Postverwalt- 
ung ermittelt und bestritten, derselben jedoch nach Vollendung des Bahnbaues durch die Gesell- 
schaft vergütet werden. 
2. Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Brief= sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Zollpfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen 
und Zeitschriften zum unentgeldlichen Trausporte auf der Bahn. 
Z. Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postanstalt, 
verschlossene Briefe zu befördern. Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur 
der Annahme solcher Briefe, sondern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin 
unterliegenden Connivenz in Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der 
von ihr hierunter zu vertretenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern 
versucht und begangen werden könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen, mit Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Mißbrauchs, 
die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, soweit solche die Bahnverwaltung betrifft, mit dem 
Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegenstand der Sendung das Gewicht von 1 Zoll- 
pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden Bahnstationen portofrei befördern und auslie- 
fern, beziehendlich der Eisenbahnverwaltung gestatten, diese Correspondenz durch das ihr unter- 
gebene Personal selbst zu befördern und zu bestellen. 
4. Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung, auch 
für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge Gebrauch zu machen.
	        
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