Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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. Die Gesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (§ 50) gefaß= Verpflichtung. 
ten Beschlüsse, sowie durch die Beschlüsse und Handlungen des Directoriums und des Aus- 
schusses (& 45) verpflichtet. · 
88.Die Gesellschaft kann, abgesehen von dem Falle eines Concurses, nur aufgelöst Dauer. 
werden durch Beschluß einer Generalversammlung, in welcher wenigstens zwei Drittheile der 
ausgegebenen Actien vertreten sind, und wenn für die Auflösung wenigstens drei Viertheile 
der Stimmen sich erklärt haben. 
War eine beschlußfähige Generalversammlung nicht zu Stande gekommen, so ist zur Er— 
ledigung des gestellten Antrags auf Auflösung des Vereins sofort eine anderweite General— 
versammlung zu berufen, in welcher ohne alle Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Actien 
und nach einfacher Stimmenmehrheit über den gestellten Antrag Beschluß gefaßt werden kann. 
Auf Beides ist in der Einladung zu der anderweiten Generalversammlung ausdrücklich auf- 
merksam zu machen. 
Ist die Auflösung beschlossen worden, so wird nach vorgängiger Bekanntmachung das 
Eigenthum der Gesellschaft constatirt, soweit möglich veräußert und der nach Deckung der Pas- 
siven verbleibende Saldo auf das Anlagecapital vertheilt und gegen Rückgabe der Actien aus- 
gezahlt. 
Diese Vertheilung und Auszahlung soll aber erst ein Jahr nach der dritten Bekannt- 
machung erfolgen. 
& 9.Alle Bekanntmachungen und Aufforderungen in Vereinsangelegenheiten sind vom Bekanntmach- 
Directorium in der Leipziger Zeitung und in dem Amtsblatte des Stadtraths zu Großenhain ungen. 
abdrucken zu lassen. 
Hierdurch werden dieselben für alle Vereinsmitglieder verbindlich unter Ausschluß jeder 
Einsetzung in den vorigen Stand. 
10. Alle statutenmäßigen Fristen sind so zu berechnen, daß die erforderliche Anzahl Fristberech- 
Tage zwischen dem, als Anfangspunkt anzusehenden und dem Tage voll inneliegt, an welchen= 
die rechtliche Wirkung eintreten soll. 
Bei Fristen, deren Anfangspunkt sich durch Bekanntmachungen bestimmt, gilt als solcher, 
wo etwas Anderes nicht bestimmt ist, der Tag der ersten Insertion in der Leipziger Zeitung. 
11. Das in § 3 bezeichnete Anlagecapital, welches bereits vollständig gezeichnet ist, Actien. 
wird durch 
Siebenhundert und Fünfzig Stück Actien Serie I. von je 100 Thalern — — 
und 
Dreihundert Stück Actien Serie II. von je 50 Thalern — — 
im Dreißigthalerfuße aufgebracht. 
Die Actien lauten auf den Inhaber und der jedesmalige körperliche Besitzer einer Actie 
wird, ohne Rücksicht auf seinen Besitztitel, als Actionär betrachtet. 
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