Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Form der 
Actien. 
– 
Interims- 
scheine. 
Einzahlungen. 
Versäumniß. 
(684 ) 
Eine Rückforderung der geleisteten Einzahlungen ist unstatthaft, eben so wenig ist auch der 
Actionär über den Nennwerth seiner Actien hinaus irgendwie verbindlich. 
Jede Actie gewährt einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Betrags zu be- 
messenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
# 12. Die Actien, deren Ausgabe gegen Rückgabe des Interimsscheins (§J 13) bei der 
letzten Einzahlung, jedenfalls aber nicht vor Bestätigung der Statuten erfolgt, werden nach 
dem unter A beigefügten Schema ausgefertigt. 
13. Bis zur Ausgabe der Actien vertreten die nach dem unter B angefügten Schema 
auszufertigenden Interimsscheine, auf denen bei jeder Einzahlung deren Betrag quittirt wird, 
in jeder Hinsicht die Actie und begründen für den Besitzer alle Rechte und Verbindlichkeiten 
der Actionärs. 
Für schadhaft gewordene Actien und Interimsscheine, deren wesentliche Bestandtheile 
noch erkennbar sind, und gegen deren Zurückgabe kann das Directorium neue Ausfertigungen 
ausgeben. 
14. Auf jede Actie sind, mit Einschluß des bei der Zeichnung hinterlegten Betrags, 
Vierzig Procent des Nominalbetrags bereits eingezahlt. Der Rest ist in sechs gleichen Ra- 
ten einzuzahlen. 
Die Einzahlungstermine werden vom Directorium bestimmt und nach § 9 dreimal be- 
kannt gemacht. 
Zwischen allen Einzahlungen von 10 Procent des Actienbetrags soll eine Frist von we- 
nigstens sechs Wochen inne liegen. 
Die Einzahlungstage sind wenigstens vier Wochen vor deren Eintritte bekannt zu machen. 
15. Die nach § 14 ausgeschriebenen Einzahlungen sind bei Vermeidung einer Con- 
ventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme, der Bekanntmachung gemäß, kosten- 
frei zu leisten. 
Die Nummern der Interimsscheine, auf welche eine Einzahlung versäumt wird, sind von 
dem Directorium mit der Aufforderung an die Inhaber, die unterlassene Einzahlung, unter 
Zuschlag der verwirkten Conventionalstrafe und der antheiligen Kosten der Bekanntmachungen, 
innerhalb vier Wochen nach der dritten Bekanntmachung bei Vermeidung nachstehender Nach- 
theile nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. " 
Unterbleibt die Zahlung dennoch, so wird der Säumige dadurch aller seiner Rechte als 
Actionär und der bereits geleisteten Einzahlungen verlustig. 
Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interimsscheine sind bekannt zu machen, an 
deren Stelle neue auszufertigen und nach Ermessen des Directoriums für die Gesellschaft zu 
verwerthen, jedoch ohne Genehmigung der Generalversammlung und der Staatsregierung nicht
	        
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