Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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anders als dergestalt, daß durch den Kaufpreis unter Zurechnung der auf die erloschenen In- 
terimsscheine geleisteten Einzahlungen mindestens der Nennwerth erlangt wird. 
Der Entschließung des Directoriums steht es zu, anticipirte Zahlungen anzunehmen. 
16. Die auf die Actien eingezahlten Beträge werden vom Tage der Einzahlung bis 
zur letzten Einzahlung, spätestens aber bis zum lsten Januar 1863 mit Fünf vom Hundert 
verzinst, diese Zinsen sind mit der sechsten und zehnten Einzahlung zahlbar und werden von 
diesen Zahlungen in Abrechnung gebracht. 
Die Versäumniß dieser Einzahlungen begründet zugleich den Verlust der Zinsen von den 
vorhergehenden Einzahlungen. 
Der hiernach erforderliche Geldbetrag ist aus dem Anlagecapitale zu entnehmen, jedoch 
wieder zu ersetzen und entweder durch weitere Actienausgabe oder sonst in vortheilhafter 
Weise, nöthigenfalls durch Dahrlehnsaufnahme, zu beschaffen. 
& 17. Nach geschehener voller Einzahlung der Actien werden den Actionärs nicht wei- 
ter Zinsen, sondern aus dem verbleibenden Reingewinne des Unternehmens Dividenden gewährt. 
Die Dividende soll alljährlich binnen drei Monaten nach der jedesmal zu Ende des 
Monats Juni nach richtigen kaufmännischen Grundsätzen und unter Beobachtung der erforder- 
lichen Abschreibungen zu bewirkenden Inventur und Rechnungsablegung ausgeworfen, dabei 
deren Betrag weder auf Kosten des Unternehmens und der Betriebseinrichtungen über das 
Maaß gesteigert, noch durch ungemessene Anweisung der Bruttoerträgnisse zu Betriebs= und 
Bauerweiterungen geschmälert werden. Tage und Orte der Dividendenzahlungen sind vom 
Directorium bekannt zu machen. 
& 18. Die Dividenden werden nur gegen Rückgabe der nach dem Schema unter C 
ausgefertigten Dividendenscheine ausgezahlt. 
&19. Gleichzeitig mit den Actien werden Talons nach dem Schema unter D mit 20 
Stück Dividendenscheinen ausgegeben. 
Neue Serien Dividendenscheine werden nur an die Besitzer des Talons und gegen Rückgabe 
des letzteren verabfolgt. 
§ 20. Dioidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an, nicht 
erhoben worden sind, verfallen der Vereinscasse. Die bezüglichen Dividendenscheine werden 
ungültig. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine oder 
Talons ein Mortificationsverfahren (& 21) Statt gefunden hat, so verfallen diejenigen bei 
Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche 
wegen Mangels der Dividendenscheine nicht rechtzeitig erhoben werden konnten, der Gesellschafts- 
casse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritt der Rechtskraft des gedachten Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Verzinsung. 
Dividenden. 
Dividenden- 
scheine. 
Talons. 
Verjährung. 
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