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Schiedsrichter und Obmann dürfen bei der Sache nicht betheiligt und müssen selbstständig
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte oder doch deren fähig sein. Mitglieder der Ge—
sellschaft sind an sich nicht ausgeschlossen, jedoch kann der Gegner der Gesellschaft Gesellschafts-
mitglieder als Schiedsrichter ablehnen.
Die Eingabe jeder Parthei wird der Gegenparthei zu einer binnen vierzehn Tagen schrift-
lich darauf abzugebenden Erklärung mitgetheilt. Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten
Frist, so werden die von dem Gegentheile angeführten Thatsachen für eingeräumt angesehen.
Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Docu-
mente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer
von ihnen der einen oder anderen Parthei auferlegten Beweisführung, unter Verzeichnung des
Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist, die Sache an die & 5 bestimmte Gerichts-
behörde ab, welche nach den Regeln des gewöhnlichen Proceßverfahrens verfügt und die Sache
zur Abfassung des Haupterkenntnisses an die Schiedsrichter zurückgiebt.
&24. Scheidet aus dem bestellten Schiedsgericht ein Schiedsrichter vor Bekanntmachung
eines Enderkenntnisses durch den Tod oder Unfähigwerden, oder durch Eintritt eigenen Interesses
an der Sache aus, so ist an dessen Stelle nach Maaßgabe der § 23 getroffenen Bestimmungen
ein Ersatzmann zu wählen.
Der eintretende Ersatzmann ist an die bis zum Austritt dessen, den er ersetzt, von dem
Schiedsgerichte gefaßten Beschlüsse gebunden.
Außerdem darf vor Ertheilung des Schiedsspruchs kein Schiedsrichter aus dem Schieds-
gerichte austreten und keine Parthei den von ihr gewählten Schiedsrichter zurückziehen und es
ist dieselbe, falls letzteres dennoch geschehen sollte, an die Entscheidung der beiden übrigen
Schiedsrichter und im Fall diese in Bezug auf die zu gebende Entscheidung verschiedener An-
sicht sein sollten, an die Entscheidung des durch Zuziehung eines dritten von der leitenden Be-
hörde zu ernennenden Schiedsrichters zu ergänzenden Schiedsgerichts gebunden.
§#25. Gegen die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen erfolgenden Entscheidungen
der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig.
§26. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche, sowie die Abnahme zuerkannter
Eide gehört vor den ordentlichen Richter.
&27. Das Directorium besteht aus einem Director Cals Vorsitzender) und einem
Stellvertreter desselben und wird von dem Ausschusse auf drei Jahre gewählt. Ausscheidende
sind jedoch sofort wieder wählbar.
Dem Directorium liegt die gesammte Geschäftsführung und die Vertretung der Gesell-
schaft nach Außen hin ob.
§ 28. In das Directorium sind nur Actionärs wählbar, welche selbstständig, auch in
Großenhain wohnhaft sind, und denen nicht die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ent-
zogen ist oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen entzogen werden könnte.
Fortsetzung.
Rechtsmittel.
Vollstreckung.
Directorium.