Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Schiedsrichter und Obmann dürfen bei der Sache nicht betheiligt und müssen selbstständig 
und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte oder doch deren fähig sein. Mitglieder der Ge— 
sellschaft sind an sich nicht ausgeschlossen, jedoch kann der Gegner der Gesellschaft Gesellschafts- 
mitglieder als Schiedsrichter ablehnen. 
Die Eingabe jeder Parthei wird der Gegenparthei zu einer binnen vierzehn Tagen schrift- 
lich darauf abzugebenden Erklärung mitgetheilt. Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten 
Frist, so werden die von dem Gegentheile angeführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. 
Sind die Partheien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Docu- 
mente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer 
von ihnen der einen oder anderen Parthei auferlegten Beweisführung, unter Verzeichnung des 
Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist, die Sache an die & 5 bestimmte Gerichts- 
behörde ab, welche nach den Regeln des gewöhnlichen Proceßverfahrens verfügt und die Sache 
zur Abfassung des Haupterkenntnisses an die Schiedsrichter zurückgiebt. 
&24. Scheidet aus dem bestellten Schiedsgericht ein Schiedsrichter vor Bekanntmachung 
eines Enderkenntnisses durch den Tod oder Unfähigwerden, oder durch Eintritt eigenen Interesses 
an der Sache aus, so ist an dessen Stelle nach Maaßgabe der § 23 getroffenen Bestimmungen 
ein Ersatzmann zu wählen. 
Der eintretende Ersatzmann ist an die bis zum Austritt dessen, den er ersetzt, von dem 
Schiedsgerichte gefaßten Beschlüsse gebunden. 
Außerdem darf vor Ertheilung des Schiedsspruchs kein Schiedsrichter aus dem Schieds- 
gerichte austreten und keine Parthei den von ihr gewählten Schiedsrichter zurückziehen und es 
ist dieselbe, falls letzteres dennoch geschehen sollte, an die Entscheidung der beiden übrigen 
Schiedsrichter und im Fall diese in Bezug auf die zu gebende Entscheidung verschiedener An- 
sicht sein sollten, an die Entscheidung des durch Zuziehung eines dritten von der leitenden Be- 
hörde zu ernennenden Schiedsrichters zu ergänzenden Schiedsgerichts gebunden. 
§#25. Gegen die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen erfolgenden Entscheidungen 
der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. 
§26. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche, sowie die Abnahme zuerkannter 
Eide gehört vor den ordentlichen Richter. 
&27. Das Directorium besteht aus einem Director Cals Vorsitzender) und einem 
Stellvertreter desselben und wird von dem Ausschusse auf drei Jahre gewählt. Ausscheidende 
sind jedoch sofort wieder wählbar. 
Dem Directorium liegt die gesammte Geschäftsführung und die Vertretung der Gesell- 
schaft nach Außen hin ob. 
§ 28. In das Directorium sind nur Actionärs wählbar, welche selbstständig, auch in 
Großenhain wohnhaft sind, und denen nicht die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ent- 
zogen ist oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen entzogen werden könnte. 
Fortsetzung. 
Rechtsmittel. 
Vollstreckung. 
Directorium.
	        
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