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C) nach Bedürfniß Darlehne bis zum vierten Theile des Anlagecapitals, mit Zustimmung
des Ausschusses, aufzunehmen und dafür Gesellschaftseigenthum zu verpfänden;
d) mit Zustimmung des Ausschusses Immobilien zu veräußern;
e) während der Bauzeit aller drei Monate dem Ausschusse summarischen Baubericht vor-
zulegen;
f)) Verträge aller Art zu verhandeln und abzuschließen, und zwar unter Zustimmung des
Ausschusses, falls es sich um eine Verpachtung des gesammten Geschäftsbetriebs handelt;
8) Vollmachten zu ertheilen und die Gesellschaft vor Behörden aller Art zu vertreten, auch
für dieselbe Eide zu leisten;
h) das erforderliche Beamten= und Dienstpersonal, innerhalb des zuvor mit dem Aus-
schusse vereinbarten Etats der festen Besoldungen anzustellen, zu instruiren, zu ent-
lassen und denselben Gratificationen bis zum Gesammtbetrage von 50 Thalern — —
jährlich zu bewilligen;
i) im Einvernehmen mit dem Ausschusse die Fahrzeiten und die Personen= und Güter-
taxen zu bestimmen;
k,) überhaupt alles Dassjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was durch diese
Statuten der Mitwirkung des Ausschusses und der Generalversammlung nicht aus-
drücklich zugewiesen ist.
36. Der Ausschuß soll aus zwölf Actionärs bestehen, von denen wenigstens acht in
Großenhain wohnhaft sein müssen.
Derselbe steht dem Directorium berathend und controlirend zur Seite, hat auch die Ge-
sellschaft dem Directorium gegenüber zu vertreten, soweit dieß nicht durch die Generalver-
sammlung geschieht.
# 37. Die Ausschußmitglieder werden auf drei Jahre von der Generalversammlung
gewählt.
Hinsichtlich der Wählbarkeit gilt mit Ausnahme der Vorschrift wegen des Wohnsitzes in
Großenhain das in § 2 8 Bestimmte; nicht wählbar sind Beamte der Gesellschaft und, nach
Ausspruch des Ausschusses, solche Personen, die mit der Gesellschaft in Contractsverhältnissen
stehen.
# 38. Jedes Ausschußmitglied hat während der Dauer dieser Function wenigstens eine
Actie Serie l. oder zwei dergleichen Serie II. zu hinterlegen.
39. Alljährlich nach der ordentlichen Generalversammlung scheidet der dritte Theil
aus, und es wird der Turnus hierfür während der ersten zwei Jahre durch das Loos, sodann
nach § 37 durch das Alter der Mitgliedschaft herbeigeführt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
1862. 83
Der Ausschuß.
Wahl.
Caution.
Ergänzung.