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keit (§& 28) verlustig werden, oder endlich gegen klare Bestimmungen dieser Statuten
zum Nachtheile der Gesellschaftsinteressen verstoßen;
e) die Controlirung des Directoriums und der Geschäftsführung desselben, sowie die
Beschwerdeführung über dasselbe bei der Generalversammlung, oder bei dem König-
lichen Commissar;
d) die Festsetzung der Remuneration der Directoren;
e)die jederzeitige Einsicht in die Acten, Bücher, und Revision der Cassen;
f) Anträge an das Directorium zu richten und über alles dasjenige zu beschließen, was
nach den Vorschriften dieser Statuten an seine Zustimmung gebunden ist.
Seine Beschlüsse führt der Ausschuß durch seinen Vorsitzenden aus; dagegen hat er sich
in Weiteres, ganz besonders in die dem Directorium allein zuständige vollziehende und reprä-
sentirende Gewalt nicht einzumischen.
Die Ausschußmitglieder sind der Gesellschaft, ebenso wie die Directoren, für ihr Thun
und Lassen nach den allgemeinen Rechtsnormen verantwortlich und ersatzpflichtig.
#46. Die Actionärs beschließen über Vereinsangelegenheiten in Generalversammlungen, Generalver-
die in Großenhain abzuhalten sind. sammlung.
Dieselben sind entweder
a) ordentliche, welche alljährlich spätestens im Monat September stattfinden, oder
b) außerordentliche.
Letztere können jederzeit auf Beschluß des Directoriums oder des Ausschusses zusammen-
berufen werden, und es muß dieß geschehen, wenn die Besitzer eines Zehntheils der ausgegebe-
nen Actien darauf antragen.
&47. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist von dem Directorium, Einladung.
oder in Fällen, wo dieses persönlich betheiligt ist, durch den Vorsitzenden des Ausschusses zwei
Mal und zwar das erste Mal wenigstens vierzehn Tage vor dem dazu anberaumten Tage,
unter Bezeichnung der Berathungsgegenstände, der Zeit und des Ortes der Berathung, be-
kannt zu machen. ·
Auch der Regierungscommissar kann eine Generalversammlung einberufen und dazu öffent-
lich einladen.
0. Die Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversammlung wird lediglich Legitimation.
durch Vorzeigung einer Actie innerhalb der zur Anmeldung anberaumten Zeit begründet.
8 49. In der Generalversammlung verleiht der Besitz einer Actie eine Stimme, wer Stimmberech-
deren mehr besitzt und zwar im Nominalbetrage tigung.
von 50 bis 200 Thaler hat 2 Stimmen,
. 200 500 3 -
. 501- 1000 4 -
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