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54. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, zur Ausübung des ihr zustehenden Ober= Oberaussicht
aussichtsrechts durch einen von ihr zu bestellenden Commissar oder sonst von dem jeweiligen u
Stande des Unternehmens Kenntniß, sowie von den Büchern, Schriften und Rechnungen der
Gesellschaft Einsicht nehmen zu lassen.
Der Beauftragte der Staatsregierung ist von jeder Generalversammlung bei Zeiten in Kennt-
niß zu setzen, um, wenn er ihr beiwohnt, ohne übrigens auf das Materielle der Verhandlungen
einzuwirken, darauf achten zu können, daß der Legitimationspunkt geordnet ist und Nichts be-
schlossen werde, was den Statuten oder den Gesetzen und bestehenden Anordnungen zuwiderläuft.
§ 55. Die erforderlichen Beamteten werden von dem Directorium angestellt und ent= Beamtete.
lassen (vergl. § 35 lit. Bh) und sind diesem untergeben und verantwortlich.
Diejenigen, die eine Casse zu verwalten oder eine andere Vertretung auf sich haben, sollen
eine von dem Directorium zu bestimmende Caution bestellen.
56. Die Hauptcasse steht unter Aufsicht des Directoriums und es sind die Schlüssel Hauptaasse.
der daran herzustellenden verschiedenen Schlösser unter den Directoren zu vertheilen.
In derselben sind alle Gelder, Documente und Hauptbücher zu verwahren, soweit sie nicht
für die laufenden Geschäfte gebraucht werden.
6 57. Abänderungen dieser Statuten, ingleichen Beschlüsse nach § 50 lit, e und g be-
dürfen der Genehmigung der Staatsregierung.
Großenhain, am 1sten Mai 1862.
Bürgermeister Paul Wilhelm Schickert, Franz Wilhelm Röting,
Vorsitzender. Stellvertreter.
Formulare.
s A.
erie I. n 100 Thaler.
Serie II. A çt e 50 Thaler.
Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft zu Großenhain
me. —
Inhaber dieser Actie hat nach Verhältniß der darauf eingezahlten
(Ein Hundert Thaler)
(Fünfzig Thaler)
im Dreißigthalerfuße ·
Theil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Zweig-Eisenbahngesellschaft
zu Großenhain und ist den Statuten derselben unterworfen.
Großenhain, den 27sten December 1862.
—
Das Dirertorium
der Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft daselbst.
(Eigenhändige Unterschrift der Directoren.)
Auf der Rückseite sind wörtlich abzudrucken §§ 9, 10, 11, 17 bis mit 21 der Statuten.