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K 101) Ausführungsverordnung
zum Vlten Abschnitte des das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffenden
Gesetzes; · «
vom 20sten October 1862.
In Bezug auf das Privatfeuerversicherungswesen überhaupt und die insbesondere den Privat—
feuerversicherungsaustalten überlassene Versicherung des beweglichen Eigenthums sowohl, als
der bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt nicht beitrittspflichtigen oder nicht bei-
trittsfähigen Immobilien wird mit Seiner Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung
zur weiteren Ausführung der im Vlten Abschnitte des Gesetzes über das Immobiliar-Brandver-
sicherungswesen 6 130 bis mit 139 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862,
Seite 366 fg.) enthaltenen Bestimmungen von dem Ministerium des Innern hiermit Fol-
gendes verordnet:
J.
Von der Concessionirung der Privatfeuerversicherungsanstalten, den Be—
vollmächtigten, Directoren und Agenten und dem Geschäftsbetriebe im
Allgemeinen.
& 1. Die Gesuche um Concession zur Betreibung von Feuerversicherungsgeschäften im
Königreiche Sachsen sind bei der Brandversicherungscommission anzubringen, von dieser zu
prüfen und nach Erledigung etwaiger Bedenken unter Eröffnung ihres Gutachtens dem Mi-
nisterium des Innern zur Entschließung vorzulegen.
& 2. Dem Concessionsgesuche sind beizufügen:
A. von den Unternehmern neu errichteter inländischer Versicherungsanstalten:
a) der Entwurf der Statuten,
b) der Entwurf der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
) der Entwurf einer vollständigen Police,
d) der Entwurf zum Prämientarif und
e) der Entwurf zur Instruction der Agenten und sonstigen Specialbeauftragten;
B. von ausländischen Actiengesellschaften:
a) die Gesellschaftsstatuten nebst den Abschriften der Urkunden, wodurch die Anstalt die
Bestätigung, oder nach den am Orte ihres Hauptsitzes im Auslande bestehenden Ein-
richtungen die staatliche Anerkennung, oder die Eigenschaft einer moralischen Person
erlangt hat, sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen, nebst einem Exemplare
des Policenformulares, des Prämientarifs und der Instruction der Generalbevoll=
mächtigten, der Agenten und der sonstigen Specialbeauftragten,