Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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gefährlichen Gebäuden befindlichen oder zu feuergefährlichen Gewerben gehörigen Ge— 
genstände haben die concessionirten Privatseuerversicherungsanstalten antheilig und zwar 
eine jede bis zur Höhe von mindestens 58 des Betrags ihrer im Konigreiche Sachsen 
laufenden Versicherungen gegen die geordnete Prämie zu übernehmen. Das grund- 
sätzliche Ausschließen solcher Versicherungen, sei es nun im Allgemeinen, wenn auch 
nur vermittelst der den Bevollmächtigten, oder den Agenten gegebenen Iustruction, 
oder sei es im Besonderen für gewisse Orte oder Ortstheile, ist ebensowenig gestattet, 
als ein indirecter Aueschluß derselben z. B. dadurch, daß übermäßig hohe, den der 
Concessiomrung zu Grunde gelegenen Tarif übersteigende Prämiensatze gefordert 
werden. 
) Ueber jede Braudschädenregulirung sind vollständige Acten zu halten. In denselben 
muß sich befinden: 
1) die Anzeige des Agenten über den stattgefundenen Brand; 
2) der Versicherungsantrag mit Abschrift der Police und der dazu gehörigen 
Nachträge; 
3) die Angabe darüber, welche Versicherungsobjecte bei Ausbruch des Brandes 
vorhanden gewesen und entweder gerettet, beschädigt oder ganz verloren ge- 
gangen sind und die Angabe des Werthes derselben; 
4) die Verhandlung wegen der Schädenregulirung und die darüber abgegebenen 
Ertlärungen des Versicherten und der Gesellschaft. 
i) Die unter h bezeichneten A-ten müssen der Obrigkeit in dem § 62 gedachten Falle 
unweigerlich mitgetheilt werden. 
10. Das Auschlagen von Versicherungsschildern ist zwar nachgelassen, es darf aber 
in keinem Falle dem Versicherten die Annahme eines Lersicherungsschildes angesonnen, 
oder wohl gar zur Bedingung gemacht werden, vielmehr ist es lediglich in das freie Er- 
messen jedes einzelnen Interessenten zu stellen, ob er das Anschlagen eines Schildes geschehen 
lassen will oder nicht. 
&11. Jede Versicherungsanstalt hat ihre Agenten wegen der denuselben obliegenden 
Agenturgeschäfte zu vertreten. 
Diese Vertrelungepflicht erstreckt sich nicht auf die von den Agenten verwirkten Strafen. 
§ 12. Sowohl die hierländischen Bevollmächtigten der ausländischen, als die Dircc- 
toren und Bevollmächtigten der inländischen, sowie die für hiesige Lande angenemmenen Agen- 
ten der Privalfeuerversicherungsanstalten überhaupt, müssen Sächsische Staatsangehörige, auch 
vollig rechtliche, zuverlässige, in gutem Nufe stehende Männer sein. 
Die Bevollmächtigten ausländischer Anstalten sind der Brandversicherungscommission zu 
präsentiren und nach der von Letzterer erfolgten Bestäligung von der Ortsobrigkeit nach dem
	        
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