Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Fällen, wenn rücksichtlich der laufenden Versicherungen ihrer Agentur Ueberversicherungen 
und solche Umstände nachträglich zu ihrer Kenntniß gelangen, welche eine anderweite 
Regulirung der Werths= und Versicherungssumme, oder der, der abgeschlossenen Ver- 
sicherung zu Grunde liegenden Declaration nothwendig machen; 
k) die Ausführung der ihnen von der Brandversicherungscommission und den Obrigkeiten 
zugehenden, auf ihre Function als Agenten sich beziehenden speciellen Aufträge und 
1) die Vertretung ihres Expeditionspersonals in allen das Agenturgeschäft betreffenden 
Angelegenheiten. 
621. Der Agent muß alle auf die Versicherung bei Privatfeuerversicherungsanstalten 
bezüglichen hiesigen Landesgesetze und Verordnungen besitzen und hat dieselben jederzeit genau 
und gewissenhaft zu befolgen. 
Ueber sämmtliche, das Feuerversicherungswesen betreffende Geschäfte sind von ihm und 
zwar für jeden Ort des ihm angewiesenen Bezirks besondere Bücher zu führen. In den- 
selben muß enthalten sein: 
a) jede abgeschlossene Versicherung nach fortlaufender Nummer; 
b) der Vor= und Zuname, sowie der Stand des Versicherten, ingleichen die Angabe, 
ob Letzterer Eigenthümer, Pachter oder Miether des betreffenden Grundstücks ist; 
) die Brandversicherungscatasternummer des Gebäudecomplexes, in dem sich die ver- 
sicherten Gegenstände befinden, oder zu dem sie gehören; 
d) der Gegenstand oder die Gegenstände der Versicherung nach Gattungen, ferner, ob 
dieselben Eigenthum des Versicherten oder fremdes Eigenthum sind; 
e) die Höhe der Versicherungssumme für jeden Gegenstand, oder für jede Gattung von 
Gegenständen; 
f) der Tag, mit welchem die Versicherung beginnt und mit welchem sie wieder erlischt; 
g) der Tag, an welchem die Police der Obrigkeit vorgelegt und von dieser abgestempelt 
zurückgestellt worden ist; 
h) die Nummer der Police und das Datum derselben; 
1) der Gesammtbetrag der auf die Dauer der Versicherung stipulirten Prämien; 
k) die bezahlten Prämien; 
1) die Summe des an die Obrigkeit zur Ortsfeuerlöschcasse gezahlten Beitrags; 
m) die etwa über dieselben, oder andere, dem Versicherten in dem betreffenden Gebäude- 
complexe (Catasternummer) gehörigen Gegenstände bei anderen Privatfeuerversicher- 
ungsanstalten noch laufenden Versicherungen und der Betrag derselben; 
n) die während der Dauer der Versicherung mit letzterer eingetretenen Veränderungen; 
0) die sonst auf die Versicherungen und vorgekommenen Brandschäden bezüglichen Be- 
merkungen. 
Die Versicherungsanstalten und deren Bevollmächtigte und Directoren haben die richtige
	        
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