Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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ertheilten Concession Gebrauch zu machen, so ist die Versicherungsanstalt hiervon durch Ver- 
fügung der Brandversicherungscommission vorläufig in Kenntniß zu setzen und derselben zur 
Abwickelung ihrer hierländischen Geschäfte eine angemessene Frist einzuräumen. 
Gegen die beschlossene Zurücknahme der Concession steht der betreffenden Versicherungs- 
anstalt zwar frei, mit einer Vorstellung einzukommen; sie hat deren Einreichung jedoch binnen 
einer vom Empfange der an sie erlassenen Verfügung an zu rechnenden Präclusivfrist von vier 
Wochen zu bewirken. 
Diese Vorstellung ist nicht an das Ministerium unmittelbar, sondern an die Brandver- 
sicherungscommission zu richten und wird durch Letztere dem Ministerium vorgelegt werden. 
& 29. Von der eintretenden Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Privatfeuerver- 
sicherungsanstalt und der bevorstehenden Einziehung der ertheilten Concession hat die Brand- 
versicherungscommission nach jedesmaliger besonderer Anweisung des Ministeriums des Innern 
das betheiligte Publikum durch öffentliche Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und den 
Amtsblättern vorläufig in Kenntniß zu setzen und darin auf die zu beobachtenden Vorschriften 
aufmerksam zu machen. Diese Bekanntmachung hat für die betreffende Versicherungsanstalt, 
deren Beamte und Agenten die Wirkung, daß von Zeit der Veröffentlichung in der Leipziger 
Zeitung an neue Versicherungsverträge nicht abgeschlossen und laufende Versicherungen nicht 
prolongirt werden dürfen. 
30. Das Verfahren zur Abwickelung des hierländischen Versicherungsgeschäfts unter- 
liegt der Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Beaufsichtigung der Brandver- 
sicherungscommission. 
Die laufenden Versicherungen dürfen wider den Willen der Versicherten weder einseitig 
aufgehoben, noch einer anderen Privatfeuerversicherungsanstalt überwiesen werden. 
Ebensowenig ist es aber auch den Versicherten erlaubt, vor ordnungsmäßig erfolgter Auf- 
hebung des Vertragsverhältnisses zu einer anderen Versicherungsanstalt überzutreten. 
Die Versicherungsanstalt, um deren Geschäftseinstellung es sich handelt, bleibt wegen aller, 
nicht im gegenseitigen Einverständnisse gelösten Verbindlichkeiten bis zu deren Erlöschen ver- 
haftet. Ihre vollständige Liberation tritt, den Verwaltungsbehörden gegenüber, erst mit 
der Zurücknahme der ertheilten Concession ein. Es kann jedoch dazu nicht eher verschritten 
werden, als bis der Nachweis der Erledigung aller hierländischen Verpflichtungen beigebracht 
worden ist. 
Zu diesem Behufe ist auf die dießfallsige Anzeige der betreffenden Versicherungsanstalt 
von der Brandversicherungscommission in der Leipziger Zeitung und den Amtsblättern eine 
öffentliche, von 14 Tagen zu 14 Tagen drei Mal zu wiederholende Aufforderung zur An- 
meldung der etwa noch ungelöst gebliebenen Versicherungsverträge und Entschädigungsansprüche, 
unter Einräumung einer Präclusivfrist von Sechs Wochen, zu erlassen. 
1862. 8 5
	        
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