Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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richtetes, ebenfalls mit alphabetischem Namensverzeichnisse zu versehendes Ort scataster 
anzulegen, in welchem die Versicherungen in fortlaufender Nummer auf Grund der 
Police einzutragen und die während der Versicherungsdauer vorkommenden Veränder- 
ungen nachzutragen sind; ferner 
2) die ihr vorgelegten Policen und Policennachträge im Mangel Bedenkens zum Zeichen 
der ordnungsmäßig erfolgten Anzeige und der Berichtigung des Beitrags zur Orts- 
feuerlöschcasse abzustempeln und nach dessen Erfolg zurückzugeben, desgleichen 
3) nicht nur das Recht, bei den Versicherten und bei den Agenten Revisionen vorzu- 
nehmen, sondern auch, wenn irgend wie Verdacht der Ueberversicherung vorhanden 
sein sollte, die Pflicht, hierüber die zweckdienlichen Erörterungen anzustellen, endlich 
aber 
4) die Obliegenheit, wenn ihr über das Vorhandensein der in der überreichten Declara- 
tion, Police oder in dem Policennachtrage bemerkten Versicherungsobjecte, oder über 
den Werth derselben nach den Vermögensumständen des Versicherungsuchenden oder 
sonst ein Zweifel beigehen sollte, die Abstempelung der Police und beziehendlich des 
Nachtrags zu beanstanden und zunächst binnen drei Tagen dem Agenten zur weiteren 
Benachrichtigung des Versicherungsuchenden ihre Bedenken zu eröffnen. Letzterem 
bleibt, wenn er auf seinem Antrage beharrt, überlassen, entweder die zur Beseitigung 
der Bedenken nöthigen Aufschlüsse zu ertheilen, oder nach Befinden auf obrigkeitliche 
Feststellung anzutragen. 
#56. In dem zuletztgedachten Falle steht es der Obrigkeit frei, bei den zum Zweck vie- 
ser Feststellung jederzeit mit der nöthigen Discretion vorzunehmenden Erxörterungen einen ver- 
pflichteten Sachverständigen zuzuziehen. Es ist dessen Verpflichtung jevoch zugleich auch dar- 
auf zu erstrecken, daß er über dasjenige, was bei diesen Erörterungen zu seiner Kenntniß ge- 
kommen, gegen Niemanden, dem nicht ein Recht, es zu wissen, zusteht, Etwas zu offenbaren habe. 
Die dadurch entstehenden Taxationskosten fallen dem Versicherungsuchenden zur Last, 
wenn sich eine Ueberversicherung von mehr als 10 Procent ergeben sollte, wogegen anderen 
Falls dieselben als Officialaufwand obrigkeitswegen zu übertragen sind. 
&57. Policen und Policennachträge, welche in formeller Beziehung den Vorschriften 
gegenwärtiger Verordnung, insbesondere den Vorschriften § 40 fg. nicht entsprechen, hat die 
Obrigkeit zur Berichtigung beziehendlich Vervollständigung sofort und längstens binnen drei 
Tagen zurückzugeben. 
Mangelnde Angabe der Brandversicherungscatasternummer in der Police giebt keinen 
Grund zu deren Rückgabe ab, vielmehr ist dieser Mangel durch die Obrigkeit zu ergänzen. 
658. Die von den Versicherungsanstalten nach § 134 des Gesetzes zu den Ortsfeuer- 
löschcassen zu entrichtenden Beiträge sind von der Obrigkeit jedesmal Ende Juni und Ende 
December an die Feuerlöschcasse des betreffenden Orts abzuliefern.
	        
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