Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(∆ 612) 
& 59. In dem § 37 gedachten Falle des Besitzwechsels oder der Translocation inner- 
halb desselben Verwaltungsbezirks hat die Obrigkeit diese Veränderung in dem Cataster nach- 
zutragen. 
Geschieht dagegen die Translocation aus dem einen in einen anderen Verwaltungsbezirk, 
so ist die Versicherung in dem Cataster der bisherigen Obrigkeit zu löschen und in dem Cataster 
der nun zuständigen neuen Obrigkeit aufzunehmen. 
Auch in diesem Falle ist die Fristbestimmung § 57 zu beobachten. 
60. Den Verpächtern und Vermiethern von Landgütern, Häusern, Wohnungs-, Nie- 
derlags-, Fabrik-, Gewerbsbetriebs= und anderen Räumen ist auf Verlangen über die von 
ihren Pächtern oder Miethern abgeschlossenen Mobiliarversicherungen Auskunft zu ertheilen. 
§ 61. Die Abstempelung der Police und der späteren Nachträge dazu ändert nichts an 
den Verpflichtungen, welche sowohl der betreffenden Privatversicherungsanstalt und deren Be- 
amten und Agenten, als auch dem Versicherten hinsichtlich der Statthaftigkeit und Richtigkeit der 
Versicherung obliegen und hebt die Verantwortlichkeit der vorgedachten Interessenten nicht auf. 
§62. Jede Schädenregulirung unterliegt insofern der Controle der Obrigkeit, als dieselbe 
ebenso berechtigt als verpflichtet ist, auf Anrufen des einen oder anderen Theils eine ordnungs- 
mäßige Schädenregulirung anzuordnen und die Feststellung der dem Calamitosen gebührenden 
Entschädigung zu überwachen und da nöthig vermittelnd einzutreten. 
Die dadurch bei der Obrigkeit entstehenden Kosten sind zur einen Hälfte von der betref- 
fenden Versicherungsanstalt und zur anderen Hälfte von dem Calamitosen zu tragen. 
63. Die Ertheilung der nach § 49 zur Auszahlung der Entschädigungssumme erfor- 
derlichen Genehmigung kann von der Obrigkeit versagt werden: 
a) wenn nach den über die Entstehungsursache des Brandes angestellten Erörterungen der 
Beschädigte verdächtig ist, das Feuer absichtlich verschuldet zu haben und derselbe 
nicht durch richterliche Entscheidung freigesprochen oder die gegen ihn eingeleitete Unter- 
suchung eingestellt worden ist, 
b) wenn Vermuthung vorliegt, daß eine zu hohe Versicherung stattgefunden habe, oder 
daß der Anspruch des Versicherten seinen wirklichen Schaden übersteige, und 
I) wenn sich bei der Schädenregulirung eine Ueberversicherung herausgestellt hat, in Folge 
deren nach 6 137 des Gesetzes der Calamitose in Strafe zu nehmen, oder, wenn 
wegen einer verbotswidrigen Versicherung die Entschädigungssumme den in § 138 
des Gesetzes gedachten Cassen verfallen ist. 
64. Zur Auszahlung von Vergütungssummen, die sich lediglich auf Rettungs= und 
Bergungskosten bezieben, bedarf es der vorgängigen Genehmigung der Obrigkeit nicht. 
65. Die Obrigkeit hat in der dazu bestimmten Columne des von ihr zu führenden 
Catasters den Tag des stattgefundenen Brandes und die festgestellte Vergütungssumme ein- 
zutragen.
	        
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