Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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die Obrigkeit in dem Falle, daß nicht eine neue Police ausgestellt, sondern die eingetretene 
Veränderung auf der bisherigen Police blos nachgetragen oder darüber ein besonderer Nachtrag 
ausgefertigt wird, nur wegen der eingetretenen Versicherungserhöhung nach obigen Sätzen zu 
liquidiren. 
2. Der Schriftenstempel ist zu verwenden: 
a) zu jeder Police oder jedem Policennachtrage, ohne Unterschied, ob Letzterer in einer 
besonderen Schrift besteht, oder gleich auf die ursprüngliche Police gebracht wird, sowie 
zu jeder Prolongation des Versicherungsvertrags und 
b) in dem Falle, daß die Einreichung der Police oder des Policennachtrags bei der Ver- 
waltungsobrigkeit durch besondere schriftliche Eingabe geschieht, zu dieser letzteren. 
Ferner ist bei Concessionirung der Versicherungsanstalten und deren Beamten und Agen- 
ten zu der darüber ausgefertigten Schrift der in der Stempeltaxe S. V. Concession und § 10 
des Erläuterungsmandats vom 4ten September 1822 geordnete Stempel zu verwenden. 
Dagegen bleiben aber von der Stempelabgabe befreit: 
die mit einzureichenden Duplicate der Policen oder Policennachträge und die Decla- 
rationen; 
die §& 9 a, b, d und e, ingleichen 6 72 am Schlusse und in den §§# 73 und 74 
gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen, Rechnungsabschlüsse, Verzeich- 
nisse und zugehörigen Einreichungsschreiben; 
die Anzeigen über Verminderung der Versicherungssumme (S#§ 43 und 52 ibid.), 
sowie über Translocation der Versicherungsobjecte (§ 37 ibid.) und die auf beide 
Fälle sich beziehenden Policen und Policennachträge; 
die Attestate der Obrigkeiten über die Unbedenklichkeit der Auszahlung der Entschädig- 
ungssummen (§ 49 ibidl.); 
die Quittungen über Dividenden, Prämiengelder und zur Auszahlung gelangende Ent- 
schädigungs= und Versicherungssummen. 
Die Stempelpflichtigkeit aller übrigen, bei dem Privatfeuerversicherungswesen vorkommen- 
den Schriften und obrigkeitlichen Geschäfte ist nach den allgemeinen Vorschriften der Stempel- 
gesetze, insbesondere nach § 45 a und § 45 1 des Stempelmandats vom 1 1ten Januar 
1819 (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 34 und 35) und § 2 c und § 5 a des 
Erläuterungsmandats vom 4ten September 1822 (Gesetzsammlung vom Jahre 1822, Seite 
396), ingleichen nach dem Rescripte des vormaligen Geheimen Rathes vom 1 Sten August 
1830 (Gesetzsammlung vom Jahre 1830, Seite 153) zu bemessen und es hat daher die 
Stempelverwendung überall da stattzufinden, wo die bezüglichen Schriften und Geschäfte das 
Privatinteresse der Versicherungsanstalten oder der Versicherten entweder ausschließlich betreffen, 
oder doch ein solches Interesse mit in Frage kommt.
	        
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