Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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lich nicht gerechtfertigt sind; so findet sich das Finanzministerium veranlaßt, im Einverständ- 
nisse mit dem Ministerium des Innern, diejenigen Vergünstigungen, welche hinsichtlich des 
Stempels in den fraglichen Angelegenheiten in Berücksichtigung der gemeinnützigen Wirksam- 
keit der Sparcassen mit Hinblick auf § 45 pet. a des Stempelmandats vom 1 1ten Januar 
(für die Oberlausitz vom 1 2ten August) 1819 (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, Seite 34), 
zu verwilligen zulässig erscheint, in Nachstehendem zu veröffentlichen. 
& 1. Die Empfangsbekenntnisse der Sparcassenverwaltungen in den Sparcassenbüchern 
über eingezahlte Spareinlagen bleiben von dem Schuldverschreibungsstempel frei. 
Ebensowenig ist von den Einlegern bei Rückempfang der Einlagen ohne Unterschied, ob 
solcher gegen schriftliche Quittung, oder blos gegen Eintrag in das Sparcassenbuch oder Rück- 
gabe des letzteren erfolgt, der Quittungsstempel zu entrichten. 
§2. Die Schulbbekenntnisse über aus den Sparcassen vorgestreckte Darlehne, sowie die 
Quittungen der Sparcassenverwaltungen bei Zurückzahlung solcher Darlehne sind ohne Rück- 
sicht auf den Betrag der dargeliehenen Summe von dem Schuldverschreibungs-, beziehendlich 
Quittungsstempel, dann befreit, wenn die Frist zur Zurückzahlung nicht auf einen längeren 
Zeitraum, als von drei Monaten, gestellt ist. 
Wird die stipulirte Frist zur Zurückzahlung prolongirt, so tritt die Verpflichtung zu den 
vorgedachten Stempeln in allen den Fällen ein, wenn in Folge der Verlängerung besagte 
Frist den Zeitraum von drei Monaten übersteigt. 
3. Wird von dritten Personen für die Darlehne aus den Sparcassen Bürgschaft ge- 
leistet, so sind die Bürgscheine, sowie alle sonstigen deshalb ausgestellten Bekenntnisse, vom 
Bürgschaftsstempel in dem § 2 gedachten Falle ebenfalls befreit. 
#&# 4. Alle übrigen bei Verwaltung der Sparcassen vorkommenden stempelpflichtigen Schrif- 
ten unterliegen dem geordneten Stempel und insbesondere findet bei Darlehnen, welche aus 
den Sparcassen gegen hypothekarische Sicherheit gewährt werden, ingleichen für die Quittungen 
über zurückgezahlte dergleichen Darlehne eine Stempelbefreiung zu Gunsten der Sparcassen- 
verwaltungen oder der Erborger oder Bürgen in keinem Falle Statt. 
&5. Die Vergünstigungen in §86 2 und 3 sind nur auf Widerruf ertheilt und können 
daher vom Finanzministerium jeder Zeit modificirt, oder auch ganz zurückgezogen werden. 
6. Sparcassen, welche nicht von öffentlichen Behörden verwaltet werden, wie die von 
ländlichen Gemeinden, Privatpersonen, Vereinen oder Actiengesellschaften gegründeten Spar- 
anstalten, haben die nach §& 2 und 3 verwilligten Befreiungen nur dann zu genießen, wenn 
sie sich durch ihre Vorstände ausdrücklich verbindlich machen, ihre sämmtlichen Bücher, Docu- 
mente, Schriften und Acten dem Stempelfiscale auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht vor- 
zulegen.
	        
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