Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(628 ) 
Die Vorstände dieser Anstalten, welche eine solche Verpflichtung übernehmen wollen, haben 
hierüber eine gerichtliche oder gerichtlich recognoscirte Erklärung auszustellen und binnen 3 Mo- 
naten vom Erscheinen gegenwärtiger Verordnung an beim Finanzministerium einzureichen, auch 
sich durch beizufügendes obrigkeitliches Attest in ihrer Eigenschaft als Vorstände der bezüglichen 
Anstalten zu legitimiren. 
Das Finanzministerium wird die Sparcassenanstalten, welche auf diesem Wege der Be- 
freiungen in 66 2 und 3 theilhaftig werden, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt ver- 
öffentlichen. 
# 7. Insoweit einzelnen Sparcassen in noch anderer Beziehung, als vorstehend in §6#& 1 
bis 3 gedacht, Exemtionen von der Stempelsteuer früher verwilligt worden, hat es dabei bis 
auf Weiteres zu bewenden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 4ten November 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am 27sten November 1862. 
 
	        
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