Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 629 I) 
Geseh-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
16 Stuͤck vom Dahre 1862. 
v 104) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs, die Pensionirung der an den evangelisch-lutheri- 
schen öffentlichen Schulen in Dresden angestellten Lehrer betreffend; 
vom 7ten Januar 1862. 
De Ministerinm des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat das Regulativ, die Pensionirung 
der an den evangelisch -lutherischen öffentlichen Schulen in Dresden angestellten Lehrer betref- 
fend, vom Isten December 186 1, nachdem Se. Königliche Majestät die im § 16 desselben 
enthaltene Rechtsvergünstigung in Betreff der Zulässigkeit der Cession oder Verkümmerung 
von Pensionen auf Vortrag des Justizministeriums zu bewilligen geruht haben, mit der Wirk- 
ung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werde. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts aus- 
gefertigt worden. 
Dresden, den 7ten Jannar 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
— 
von Falkenstein. 
  
Hausmann. 
Negulativ, 
die Pensionirung der an den evangelisch-lutherischen öffentlichen Schulen in 
Dresden angestellten Lehrer betreffend. 
2c. 2c. 2c. 
16. Mehr als ein Drittheil der monatlichen Pension darf weder der Pensionär vor Cession und 
Jes lag ah 
der Verfallzeit der Pension freiwillig an Andere abtreten, noch darf den Gläubigern desselben Ponsten. " 
1602. 88
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.