Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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durch Verkümmerung oder Hülfsvollstreckung ein Recht auf ein Mehreres eingeräumt werden; 
vielmehr ist Beides, insoweit es diese Anordnung überschreitet, für nichtig zu achten. 
Nur die Stadtcommun ist, soweit ihr ein Compensationsrecht zusteht, befugt, ein höheres 
Quantum, als ein Drittheil von der monatlichen Pension zu ihrer Befriedigung zu ziehen. 
Die vor Emanirung dieses Regulativs von Gläubigern bereits erlangten mehreren Rechte 
bleiben bei Kräften. 
2c. 2c. rc. 
MÆ 105) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Chemnitz betreffend; 
vom 28sten October 1862. 
Di- Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium zu der 
von dem Stadtrathe zu Chemnitz, unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter, beschlos— 
senen Anleihe von 350,000 Thalern —-—- gegen Ausgabe von auf den Inhaber lau— 
tenden, Seiten des letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die in 88 4 und 5 des Anleiheplans ent— 
haltenen Rechtsvergünstigungen Allergnädigst zu bewilligen geruht haben, die Genehmigung 
ertheilt. 
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden, und alle diejenigen, die es angeht, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2 Ssten October 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
  
2c. 2c. rc. 
4. Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Obligationen, Talons und Cou— 
pons findet zum Behufe ihrer Mortification ein Edictalverfahren unter analoger Anwendung 
der in den Rescripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, sowie vom 2 Ssten Juni 
1791 und in der Verordnung vom öten October 1824 wegen verloren gegangener Staats- 
papiere getroffenen Bestimmungen, und zwar vor dem'#s 3 gedachten Gerichte Statt. 
5. Diejenigen Zinscoupons, welche nicht binnen 4 Jahren nach ihrem auf denselben 
bemerkten Verfalltermine bei der Tilgungscasse eingehen, werden, wenn sie später zur Präsen- 
tation gelangen sollten, nicht mehr eingelöst, sondern es wachsen die darauf bemerkten Zins- 
beträge sowie die sonst verjährten Beträge dem Tilgungsfond zu. 
2c. 2c. rc.
	        
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