Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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der betreffenden Behörden, Wirthschaften und Anstalten und die Ersparnisse von 
Kosten mitgetheilt werden, wogegen eine weitere Concurrenz des Amtshauptmanns 
bei Ausführung der Baue selbst nicht stattfindet. Werden nach beendeter Aufnahme 
der Baurevisionsprotocolle noch bauliche Herstellungen beantragt, welche in denselben 
keinen Platz gefunden, so wird der Amtshauptmann nach Befinden vom Finanz- 
ministerium darüber gehört werden. Auch werden die Anordnungen zur Ausführ- 
ung von Bauen, bei welchen die Begutachtung des Amtshauptmanns stattgefunden 
hat, stets an ihn mit ergehen, um ihn von der darauf gefaßten Entschließung in 
Kenntniß zu setzen“ 
so wird Solches zur Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 7ten April 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
„] « Pursch. 
  
290 Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Oelsnitzer Bergbaugesellschaft; 
vom 7ten April 1862. 
Nehem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §#§# 9, 
13 und 24 der Statuten des unter dem Namen: „Oelsnitzer Bergbaugesellschaft“ zusam- 
mengetretenen Actienvereins enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst ge- 
ruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten die beantragte Bestätigung 
mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 7ten April 1 862. 
# Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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