Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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daß in dieser Beziehung die Prioritätsobligationen den Staatsschuldscheinen, die Coupons den 
Coupons der Staatsschuldscheine gleichgestellt sind. 
§# # Zinsen, welche innerhalb vierjähriger Frist vom Zahlungstermine an nicht erhoben 
werden, sind für verjährt zu achten und fällt deren Betrag dem Vereine anheim. 
2c. 2c. rc. 
3 114) Derret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins im Plauenschen Grunde; 
vom 25sten October 1862. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 7, 37, 
Absatz 3 und § 38 sSub b der Statuten des Vorschußvereins im Plauenschen Grunde ent- 
haltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Mi- 
nisterium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der- 
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 25sten October 1862. 
Ministerium des Innern. 
  
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statuten 
des Vorschußvereins im Plauenschen Grunde. 
2c. 2c. 2c. 
Legitimation § 7. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsraths sind mit besonderer Bemerk- 
der Mitglterer ung des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Cassirers, sowie deren Stellvertreter, 
ungsraths. in dem als Vereinsorgan bestimmten jedesmaligen Amtsblatte des Königlichen Gerichtsamts 
Döhlen öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legiti- 
mation. 
2c. 2c. 2c. 
Dividende. 6& 37. Dividendenbeträge, insoweit selbige nicht nach § 33 der Statuten den noch nicht 
voll eingezahlten Stammantheilen zugeschrieben worden, werden während der nächsten drei 
Jahre nach der Gewährungsfrist in der Vereinscasse zur Auszahlung an die betreffenden Mit-
	        
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