Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(642 ) 
. 117) Bekanntmachung, 
die Einfuhr von Schafwolle aus Böhmen betreffend; 
vom 15ten December 1862. 
Ei# im diplomatischen Wege eingegangenen Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung 
zufolge ist die Einfuhr roher Schafwolle aus Oesterreich nach Preußen mit Rücksicht auf die 
Ausbreitung und Intensivität der Rinderpest in dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Lau- 
desgebiete bis auf Weiteres nur mittelst der Eisenbahn und unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
1) Es muß in glaubhafter Weise darüber Nachweis beigebracht werden, daß die einzu- 
führenden Wollen nicht aus Orten, welche von der Rinderpest iuficirt sind, herstammen, resp. 
dort gekauft sind. 
2) Der Transportunternehmer muß sich protocollarisch verpflichten, den Transport auf 
der Eisenbahn durch einen zuverlässigen, von ihm zu remunerirenden Aufsichtsbeamten begleiten 
zu lassen, welcher dafür verantwortlich ist, daß die zum Transporte bestimmten Güterwagen vor 
dem Grenzeintritte versiegelt werden und daß eine Umladung der Wolle auf ihrem Wege zu 
dem Orte ihrer Bestimmung nicht stattfinde. Zur Nachachtung für alle hierbei Betheiligte 
wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Zugleich hat das Ministerium des Innern beschlossen, ähnliche Bestimmungen auch für 
die Wolleinfuhr aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ländern nach Sachsen bis auf 
Weiteres in Kraft treten zu lassen; es bedarf jedoch wegen der für Sachsen bestimmten Woll- 
transporte der obigen protocollarischen Erklärung nicht, vielmehr ist dem Transporte von den 
an den Sächsisch-Böhmischen Grenzstationen befindlichen Polizeicommissariaten je ein Polizei- 
beamter zur Begleitung zu geben, welcher darüber zu wachen hat, daß den sonstigen Bestimm- 
ungen unter 2 genau entsprochen werde. 
Der durch diese Polizeibegleitung entstehende Kostenaufwand ist vor Zulassung des Trans- 
ports von dem Transportunternehmer zu berichtigen. Auch bei den zur Durchfuhr nach den 
Königlich Preußischen Staaten bestimmten Transporten ist für die Polizeibegleitung durch 
Sachsen der Kostenbetrag sofort an der Sächsisch-Böhmischen Grenze zu erheben, dem Begleits- 
beamten aber die Königlich Preußischer Seits geforderte protocollarische Erklärung zur Aus- 
händigung an die nächste Königlich Preußische Polizeibehörde mitzugeben. 
Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen im §& 3 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 1 6ten Januar 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1) ge- 
ahndet werden.
	        
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