Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
Sies Stück vom Jahre 1862. 
  
  
  
  
& 33) Deecret 
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung für den Hopfenbachverband VI. 
in Nauleis; 
vom gten April 1862. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über Berichtigung von 
Wasserläufen 2c. vom 15ten August 1855 die Genossenschaftsordnung für die unter dem 
Namen 
„Hopfenbachverband VI. in Nauleis“ 
zusammengetretene Genossenschaft unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an 
Letztere und mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung 
allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am oten April 1862. 
S Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
& 34) Bekanntmachung, 
die Erhaltung der älteren, auf das Innungswesen bezüglichen Urkunden betreffend; 
vom täten April 1862. 
Zun Zwecke der Herstellung eines Codex diplomaticus Saxoniae, in welchem die auf 
die vaterländische Geschichte bezüglichen Urkunden, insoweit sie ein allgemeineres Interesse be— 
anspruchen können, ihren Platz finden und als wichtiges geschichtliches Material der Folgezeit 
aufbewahrt werden sollen, ist es wünschenswerth, über die älteren, auf die früheste Entwickelung 
des Innungswesens in Sachsen bezüglichen Innungs-Artikel, Gesetze und Bestätigungsurkunden, 
namentlich insofern sie vor dem Jahre 1485 datiren, disponiren zu können. 
Da nun die Besorgniß nicht fern liegt, daß in Folge der neuen Gewerbegesetzgebung hier 
und da auf dergleichen geschichtlich interessante und werthvolle Urkunden, soweit sie die Eigen— 
schaft von Rechtsnachweisen verlieren, nicht der erforderliche Werth gelegt werden, dieselben 
1862. 9
	        
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