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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
7ie Stück vom Jahre 1862.
7 42) Verordnung,
die Erlassung innenbenannter Gesetze betreffend;
vom 26sten April 1862.
W99 Johann, von GOTTE Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2c.
thun hiermit kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Erlassung
1. eines Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend,
I-
und
II. einer Militärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen
Uns vereinigt haben, bringen Wir solche in den Beilagen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
und bestimmen zugleich über deren Anwendung Folgendes:
& 1. Von Unserem Kriegsministerium wird, nach vorgängigem Einvernehmen mit
Unserem Ministerium der Justiz, der Tag bestimmt und durch Verordnung bekannt gemacht
werden, mit welchem die gedachten beiden Gesetze in Kraft treten sollen.
6& 2. Neben den gedachten neuen Gesetzen bleiben noch ferner in Gültigkeit:
1) die Vorschriften der Verordnung, die Publication des über den militärischen Gerichts-
stand in Strafsachen bei Bundestruppen, welche in Friedenszeiten zu Bundeszwecken
zusammengezogen werden, von der deutschen Bundesversammlung am 24sten Juni
1852 gefaßten Beschlusses betreffend, vom 4ten September 1852,
2) die strafprocessualischen Vorschriften des Königlichen Hausgesetzes vom 30’ sten December
1837, insoweit nicht das unter I. erwähnte Gesetz besondere Bestimmungen enthält,
3) die Vorschriften über das Verfahren bei Uebertretungen des Gesetzes vom 2 L sten Februar
1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen betreffend,
4) die Vorschriften über das Disciplinarverfahren gegen Staatsdiener und andere bei dem
Militäretat in öffentlichen Pflichten stehende Personen, r
1862. 1