Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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5) die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungs= und Polizeistrafsachen der Militär- 
personen, insoweit nicht das unter I. gedachte Gesetz besondere Bestimmungen enthält, 
6) die in Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vorschriften, auf deren fortdauernde 
Gültigkeit in den vorliegenden neuen Gesetzen selbst Bezug genommen ist. 
Wenn jedoch in Fällen, wo solches nach den neuen Gesetzen vorgeschrieben oder nach- 
gelassen ist, die Abgabe der Sache zur weiteren Fortstellung und Aburtheilung an die Militär- 
gerichtsbehörde erfolgt ist, so findet auch hier das in der unter II. gedachten Militärstrafproceß- 
ordnung vorgeschriebene Verfahren Statt. 
& 3 Die vorstehend benannten neuen Gesetze treten mit dem nach § 1 bestimmten Tage 
auch rücksichtlich der Untersuchung und Aburtheilung der vor diesem Tage begangenen Ver- 
brechen unter den nachstehend bemerkten näheren Bestimmungen in Kraft. 
#&# 4. Die bei den Gerichten erster Instanz bereits anhängigen Untersuchungen, welche 
nach den Vorschriften der Militärstrafproceßordnung in § 50 fg. nicht von den ständigen 
Kriegsgerichten abgeurtheilt werden können, sind zur Schlußverhandlung und Entscheidung an 
das Spruchkriegsgericht zu überweisen. Insoweit dagegen diese Untersuchungen zur Zuständig- 
keit des ständigen Kriegsgerichts gehören, sind sie bei diesem nach Maaßgabe der Vorschriften 
in §& 335 fg. der Militärstrafproceßordnung fortzustellen und zu beendigen. 
Die Rechtsbeständigkeit derjenigen Handlungen, welche von den Gerichten in diesen Unter- 
suchungen bis dahin, wo die Militärstrafproceßordnung in Kraft tritt, vorgenommen worden 
sind, ist lediglich nach den zeither gültigen Vorschriften zu beurtheilen. 
#5. Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen Abs. 1 leiden auf solche Untersuch- 
ungen keine Anwendung, in welchen vor dem nach §& bestimmten Tage bereits ein End- 
erkenntniß von dem Untersuchungsgerichte oder von dem Oberkriegsgerichte abgefaßt oder die 
Acten zur Abfassung eines solchen an das Oberkriegsgericht eingesendet worden. 
Vielmehr sind diese Untersuchungen nach dem zeitherigen Verfahren fortzustellen und zu 
beendigen. „Dieß gilt insbesondere in Betreff der Zulässigkeit von Rechtsmitteln und des 
Instanzenzugs. 
66. Ist eine Untersuchung vor dem nach § 1 bestimmten Tage wegen Mangels aus- 
reichender Beweismittel eingestellt oder durch eine völlige oder beschränkte Klagfreisprechung 
beendigt worden, so kann die Wiederaufnahme derselben, von amtswegen oder auf Antrag des 
Commandanten, beziehendlich des Privatanklägers, aus denselben Gründen erfolgen, aus welchen 
die Wiederaufnahme einer nach jenem Tage eingestellten (§& 105, 20 8 der Militärstraf- 
proceßordnung) Untersuchung zulässig ist (vergl. § 351 Abs. 1 unter 1, 2 und 3 und 
Absatz 2 der Militärstrafproceßordnung). 
Ist der Angeschuldigte durch ein vor jenem Tage ertheiltes Erkenntniß verurtheilt worden, 
so kann die Wiederaufnahme aus den in § 351 Abs. 1 unter 4 angegebenen Gründen 
eintreten.
	        
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