Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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g 18. Für die auf den Kriegsfuß gesetzten Truppen wird ein Feldoberkriegsgericht be-Feldoberkriegs- 
stellt, welchem die Vertretung des ständigen Oberkriegsgerichts, soweit thunlich unter dessen gericht. 
Beaufsichtigung, zusteht. 
Die Geschäfte dieser Behörde werden durch einen von dem Könige auf Vortrag des 
Kriegsministeriums nach eingeholtem Gutachten des Oberkriegsgerichts zu ernennenden Kriegs- 
gerichtsrath oder Oberauditeur, als Vorstand, jedoch, insoweit eine richterliche Entscheidung 
nicht in Frage kommt, nach der auf desfallsiges Gutachten eröffneten Entschließung des Ober- 
befehlshabers der Truppen wahrgenommen. 
Für die einer collegialen Beschlußfassung bedürfenden Entscheidungen soll das Feldober- 
kriegsgericht durch Zuziehung von Auditeuren, welche bei den bezüglichen Sachen nicht als 
Untersuchungsrichter gewirkt haben, oder beziehendlich commandirten Stabsoffizieren, welche 
letzteren bei ihrem erstmaligen Eintritte mittelst des im Anhange unter O ersichtlichen Eides — 
in Pflicht zu nehmen sind, ergänzt werden. 2 
Zu Fassung einer collegialen Entscheidung ist die Anwesenheit von drei Richtern, ein- 
schließlich des in Abs. 2 genannten Vorstandes, erforderlich; unter den übrigen zwei Richtern 
muß sich wenigstens ein Auditeur befinden. 
Ist jedoch der Angeschuldigte in erster Instanz zu Todes= oder lebenslänglicher Zuchthaus- 
strafe verurtheilt worden, so ist das Feldoberkriegsgericht mit dem Vorstande und hierüber mit 
noch vier Richtern zu besetzen, unter denen sich mindestens ein Auditeur befinden muß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Umfange der Militärgerichtsbarkeit. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
19. Die Militärgerichtsbarkeit erstreckt sich, der Regel nach, über alle im Dienste des Umfang der 
Königs von Sachsen befindlichen Militär= und, unter gewissen Voraussetzungen, ausnahms- geres 
weise über die in den nachstehenden Paragraphen angeführten anderen Personen. im Allgemei- 
Dem Gegenstande nach umfaßt die Militärgerichtsbarkeit sowohl die Straf= und bürger- nen. 
liche Rechtspflege, als auch, soweit nicht Ausnahmen in diesem Gesetze festgesetzt sind, das Ver- 
fahren in Polizei= und anderen Verwaltungssachen. 
Eine gültige Prorogation des Gerichtsstandes kann weder den Militärgerichten gegenüber 
von Civilpersonen, noch den Eivilgerichten gegenüber von Militärgerichtsbefohlenen und zwar 
weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch auch in Folge eines Irrthums stattfinden. 
Auch kann den Militärgerichten kein Auftrag in Rechtssachen ertheilt werden, wolche 
Civilpersonen betreffen. 
§ 20. Wenn Verfügungen und Erkenntnisse unzuständiger Weise von Civilgerichten gegen Wirlung der 
Militärgerichtsbefohlene, oder von Militärgerichten gegen Civilpersonen erlassen worden sind, nzi lãudig— 
1862. 14
	        
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