Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider zu handeln versucht, jedoch auf wörtlichen oder that- 
sächlichen Widerspruch davon akbestanden hat, oder wenn die Dienstbarkeit eingeräumt oder 
anerkannt worden ist. 
§559. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Vornahme einzelner von Zeit zu Zeit 
vorkommender Handlungen des Berechtigten, so wird der Rechtsbesitz durch diese Handlungen 
erworben. 
560. Gegen Diejenigen, welche Rechte an der dienenden Sache oder den Besitz der- 
selben haben, kann der Besitzer der Dienstbarkeit nur dann Schutz im Besitze verlangen, wenn 
sein Besitz bei Dienstbarkeiten, welche eine Anlage oder Vorrichtung voraussetzen, oder in Folge 
welcher auf dem dienenden Grundstücke Etwas unterlassen werden muß, wenigstens ein Jahr 
lang gedauert hat, bei Dienstbarkeiten aber, welche in Ausübung einzelner von Zeit zu Zeit 
wiederkehrender Handlungen bestehen, wenigstens drei Besitzhandlungen vorgekommen sind, von 
welchen die neueste in das letzte Jahr vor der Störung fällt und wenigstens ein Jahr von der 
ersten Besitzhandlung entfernt ist. In allen vorgedachten Fällen gilt Hinzurechnung des Be- 
sitzes der Vorgänger im Eigenthume des herrschenden Grundstücks. 
*561. Durch Personen, welche zwar zu den Besitzhandlungen keinen Auftrag haben, 
jedoch diese in der Meinung, daß die Dienstbarkeit dem Grundstücke zustehe, vornehmen, kann 
der Rechtsbesitz erhalten werden. 
* 562. Der Rechtsbesitz einer Grunddienstbarkeit geht verloren mit dem Besitze des 
Grundstücks, zu dessen Vortheile die Dienstbarkeit ausgeübt wurde, ingleichen wenn der Be- 
sitzer des Grundstücks den Willen aufgiebt, die Dienstbarkeit auszuüben, wenn ein Zustand 
hergestellt wird, welcher die Ausübung der Dienstbarkeit für die Dauer unmöglich macht, und 
bei Dienstbarkeiten, welche auf eine Unterlassung gehen, durch eine der Dienstbarkeit zuwider- 
laufende Handlung. 
IV. Corfessorienklage bei Grunddienstbarkeiten. 
* 563. Die Klage auf Geltendmachung einer Dienstbarkeit, Confessorienklage, steht dem 
Eigenthümer des herrschenden Grundstücks zu. 
564. Befindet sich das herrschende Grundstück im Miteigenthume, so kann jeder Mit- 
eigenthümer wegen der Dienstbarkeit kllagen. Steht das dienende Grundstück im Miteigenthume, 
so kann jeder Miteigenthümer wegen der Dienstbarkeit verklagt werden. 
* 565. Der Kläger hat das Eigenthum an dem herrschenden Grundstücke, die Dienst- 
barkeit und die Störung zu beweisen. 
*566. Wer in redlichem Glauben und mit einem zur Bestellung der Dienstbarkeit 
geeigneten Rechtsgrunde den Rechtsbesitz einer Dienstbarkeit erworben hat, kann, unbeschadet 
der Rechte des Eigenthümers des dienenden Grundstücks, die Confessorienklage erheben.
	        
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