Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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578. Der Besitz der Dienstbarkeit muß während der Ersitzungszeit ohne Unterbrechung 
stattgefunden haben; doch gilt dabei Hinzurechnung des Besitzes der Vorgänger im Eigenthume 
des herrschenden Grundstücks. 
579. Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu ihrer Ausübung eine Anlage oder Vorricht- 
ung erfordern, wird, wenn das Dasein einer solchen am Anfange und am Ende der Ersitzungs- 
zeit dargethan ist, ununterbrochener Besitz in der Zwischenzeit vermuthet. 
*580. Bei Grunddienstbarkeiten, welche dahin gehen, daß auf dem dienenden Grund- 
stücke zum Vortheile des herrschenden Grundstücks Etwas unterlassen werde, ist die Ersitzung 
vollendet, wenn nach der den Besitz der Dienstbarkeit begründenden Handlung die Ersitzungszeit 
abgelaufen ist, ohne daß der Eigenthümer des dienenden Grundstücks der Dienstbarkeit zuwider 
gehandelt hat. 
&581.Bei Grunddienstbarkeiten, welche zu jeder Zeit oder in regelmäßig wiederkehren- 
den Zeiträumen ausgeübt werden, ist, wenn außer der Ausübung am Anfange und am Ende 
der Ersitzungszeit noch drei Ausübungen in der Zwischenzeit vorgekommen sind, welche über 
Jahresfrist von der ersten und letzten Ausübung entfernt und selbst über Jahresfrist auseinander 
liegen, ununterbrochener Besitz während der Ersitzungszeit zu vermuthen. Ist während eines 
Jahres, und dafern die Ausübung der Dienstbarkeit in länger als Jahresfrist regelmäßig wie- 
derkehrt, während dieses längeren Zeitraums keine Ausübung erfolgt, so fällt die Vermuthung 
des ununterbrochenen Besitzes während der Ersitzungszeit weg und die Ersitzung ist für unter- 
brochen anzusehen. 
582. Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei nicht regelmäßig wiederkehrenden 
Gelegenheiten ausgeübt werden, ist die Ersitzung vollendet, wenn die Dienstbarkeit bei drei 
Gelegenheiten, zwischen deren erster und letzter wenigstens die Ersitzungszeit inne liegt, ausgeübt 
worden ist. Wird nachgewiesen, daß außer den drei Gelegenheiten noch weitere Gelegenheit 
in der Zwischenzeit vorhanden gewesen, so ist die Ersitzung für unterbrochen anzusehen, wenn 
nicht die Benutzung auch dieser Gelegenheit bewiesen werden kann. 
*583. Der Besitz muß während der ganzen Ersitzungszeit in redlichem Glauben und 
fehlerfrei, nicht mit Gewalt, heimlich oder in Folge Gestattung auf beliebigen Widerruf aus- 
geübt worden sein. Redlicher Glaube und Fehlerlosigkeit werden vermuthet. 
584. Als gewaltsam gelten Besitzhandlungen, welche unter Beseitigung der von dem 
Eigenthümer des dienenden Grundstücks entgegengesetzten thätlichen Hindernisse vorgenommen 
worden sind. 
585. Heimlich ist der Besitz, welcher in einer Art und Weise ausgeübt wird, daß der 
Eigenthümer des dienenden Grundstücks keine Kenntniß davon erlangen soll. 
586. Unterbrochen wird der Besitz durch ein auf Antrag des Eigenthümers des dienen- 
den Grundstücks an den Eigenthümer des herrscheuden Grundstücks erlassenes gerichtliches
	        
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