(71 )
Verbot der Ausübung, durch eine in Gemäßheit des § 494 bei Gericht angezeigte Pfändung,
durch Anstellung der Negatorienklage in Gemäßheit der Vorschriften über die Eigenthumsklage
in 6 274, endlich durch Anerkennung des Eigenthümers des herrschenden Grundstücks, daß
die Dienstbarkeit ihm nicht zustehe.
8 587. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kann nicht beginnen, und eine begonnene steht
still, wenn und so lange der Eigenthümer des dienenden Grundstücks in einer Lage sich befindet,
in welcher gegen ihn die Verjährung der Negatorienklage nicht läuft.
6 588. Die Dienstbarkeit wird durch Ersitzung in dem Umfange erworben, in welchem
sie die Ersitzungszeit über gleichartig ausgeübt worden ist.
* 599. Ein Verbietungsrecht gegen die nicht schon nach der Natur der Dienstbarkeit
ausgeschlossene gleichartige Mitbenutzung des dienenden Grundstücks durch dessen Eigenthümer
ist mit der Dienstbarkeit verbunden, wenn der Ersitzende dem Eigenthümer die Mitbenutzung
untersagt und dieser sich dabei während der Ersitzungszeit beruhigt hat.
VI. Erlöschung der Grunddienstbarkeiten.
* 590. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn der Eigenthümer oder die sämmtlichen
Miteigenthümer des herrschenden Grundstücks auf dieselben verzichten und der Eigenthümer
des dienenden Grundstücks den Verzicht annimmt.
& 591. Verzicht ist anzunehmen, wenn der Eigenthümer des herrschenden Grundstücks
dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks Zugeständnisse macht, neben welchen die Aus-
übung der Dienstbarkeit nicht möglich ist.
*592. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn dem Eigenthümer des dienenden Grund-
stücks die Freiheit von der Dienstbarkeit von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks
vermacht wird.
*593. Eine auf Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung bestellte Dienstbarkeit
erlöscht mit Ablauf der Zeit oder Eintritt der auflösenden Bedingung.
594. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sich das alleinige Eigenthum an dem herr-
schenden und dienenden Grundstücke in einer Person vereinigt, leben aber wieder auf, wenn
die Vereinigung des Eigenthums an beiden Grundstücken aus dem Grunde aufhört, weil
solche entweder von Anfang an nur eine vorübergehende war, oder durch Anfechtung des ihr
zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts aufgehoben wird.
6595. Geht das herrschende oder das dieneude Grundstück unter, oder verliert das
erstere oder letztere die Eigenschaft, welche nothwendige Voraussetzung der Dienstbarkeit ist,
so erlöscht die letztere, lebt aber mit Wiederherstellung der Grundstücke oder ihrer Eigenschaft
wieder auf.