Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Verbot der Ausübung, durch eine in Gemäßheit des § 494 bei Gericht angezeigte Pfändung, 
durch Anstellung der Negatorienklage in Gemäßheit der Vorschriften über die Eigenthumsklage 
in 6 274, endlich durch Anerkennung des Eigenthümers des herrschenden Grundstücks, daß 
die Dienstbarkeit ihm nicht zustehe. 
8 587. Eine Ersitzung der Dienstbarkeit kann nicht beginnen, und eine begonnene steht 
still, wenn und so lange der Eigenthümer des dienenden Grundstücks in einer Lage sich befindet, 
in welcher gegen ihn die Verjährung der Negatorienklage nicht läuft. 
6 588. Die Dienstbarkeit wird durch Ersitzung in dem Umfange erworben, in welchem 
sie die Ersitzungszeit über gleichartig ausgeübt worden ist. 
* 599. Ein Verbietungsrecht gegen die nicht schon nach der Natur der Dienstbarkeit 
ausgeschlossene gleichartige Mitbenutzung des dienenden Grundstücks durch dessen Eigenthümer 
ist mit der Dienstbarkeit verbunden, wenn der Ersitzende dem Eigenthümer die Mitbenutzung 
untersagt und dieser sich dabei während der Ersitzungszeit beruhigt hat. 
VI. Erlöschung der Grunddienstbarkeiten. 
* 590. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn der Eigenthümer oder die sämmtlichen 
Miteigenthümer des herrschenden Grundstücks auf dieselben verzichten und der Eigenthümer 
des dienenden Grundstücks den Verzicht annimmt. 
& 591. Verzicht ist anzunehmen, wenn der Eigenthümer des herrschenden Grundstücks 
dem Eigenthümer des dienenden Grundstücks Zugeständnisse macht, neben welchen die Aus- 
übung der Dienstbarkeit nicht möglich ist. 
*592. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn dem Eigenthümer des dienenden Grund- 
stücks die Freiheit von der Dienstbarkeit von dem Eigenthümer des herrschenden Grundstücks 
vermacht wird. 
*593. Eine auf Zeit oder unter einer auflösenden Bedingung bestellte Dienstbarkeit 
erlöscht mit Ablauf der Zeit oder Eintritt der auflösenden Bedingung. 
594. Grunddienstbarkeiten erlöschen, wenn sich das alleinige Eigenthum an dem herr- 
schenden und dienenden Grundstücke in einer Person vereinigt, leben aber wieder auf, wenn 
die Vereinigung des Eigenthums an beiden Grundstücken aus dem Grunde aufhört, weil 
solche entweder von Anfang an nur eine vorübergehende war, oder durch Anfechtung des ihr 
zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts aufgehoben wird. 
6595. Geht das herrschende oder das dieneude Grundstück unter, oder verliert das 
erstere oder letztere die Eigenschaft, welche nothwendige Voraussetzung der Dienstbarkeit ist, 
so erlöscht die letztere, lebt aber mit Wiederherstellung der Grundstücke oder ihrer Eigenschaft 
wieder auf.
	        
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