Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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616. Hat der Nießbraucher, ohne vermöge des Nießbrauches dazu verpflichtet zu sein, 
auf die Sache Elwas verwendet, so genießt er nach Erlöschung des Nießbrauches alle Rechte, 
welche dem redlichen Besitzer bei der Eigenthumsklage in Betreff der auf die Sache gemachten 
Verwendungen zukommen. 
&617. Der Nießbraucher hat wegen aller ihm obliegenden Verbindlichkeiten dem Eigen- 
thümer der dienenden Sache Sicherheit zu leisten; es kann jedoch diese Sicherheitsleistung in 
jedem Falle und namentlich auch bei dem durch letzten Willen bestellten Nießbrauche er- 
lassen werden. 
618. Ein Erlaß der Sicherheitsleistung schließt das Recht nicht aus, Sicherheit zu 
fordern, wenn der Nießbraucher mit der Sache nicht pfleglich umgeht, oder die Rückgabe nach 
erloschenem Nießbrauche durch seine Verschuldung gefährdet ist. 
619. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, wenn der Nießbraucher oder dessen 
Erben das Eigenthum an der dienenden Sache nach Erlöschung des Nießbrauches erwerben, 
oder der Schenker sich den Nießbrauch an der geschenkten Sache vorbehalten hat. 
620. Der Eigenthümer kann auf Sicherheitsleistung klagen und so lange diese nicht 
erfolgt ist, die dienende Sache zurückhalten. 
621. Die Sicherheit ist ihrem Betrage nach mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der 
dienenden Sache, auf die Person des Berechtigten und auf die für den Eigenthümer bestehende 
Gefahr zu bestimmen und nach §§ 1 36 bis 138 zu leisten. 
622. Kann die Sicherheit von dem Nießbraucher nicht geleistet werden, so ist auf 
Antrag des Eigenthümers die dienende Sache durch richterliche Anordnung sicher zu stellen. 
III. Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen und an Forderungen. 
623. Bei einem Nießbrauche an Sachen, deren Nutzung darin besteht, daß sie verzehrt, 
verbraucht oder veräußert werden, insbesondere auch an einem Waarenlager, wird der Nieß- 
braucher Eigenthümer der Sachen, er darf sie verbrauchen und veräußern, trägt die Gefahr der- 
selben und gewährt, sofern er sie nicht um eine bestimmte Summe angenommen hat, bei Er- 
löschung des Nießbrauches nach seiner Wahl Sachen derselben Gattung und Güte oder den 
Werth, welchen sie zur Zeit der Entstehung des Nießbrauches gehabt haben. 
624. An Gegenständen der Bekleidung findet der Nießbrauch nach den Vorschriften 
über den Nießbrauch an nicht verbrauchbaren Sachen statt, wenn nicht etwas Anderes be- 
stimmt ist. 
*625. Ist eine Forderung Gegenstand des Nießbrauches, so hat der Nießbraucher das 
Recht, die Forderung, gleich als ob sie ihm abgetreten wäre, zu kündigen und einzuklagen und 
wenn er den Gegenstand derselben erhält, solchen in der nach dessen Zweck und Beschaffenheit 
zulässigen Weise zu benutzen. Er ist bei Geltendmachung der Forderung für geringe Fahr- 
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