Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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651. Rücksichtlich der Erlöschung der persönlichen Dienstbarkeiten wegen Ablaufs einer 
Zeit oder Eintritts einer auflösenden Bedingung, sowie wegen Vereinigung der Dienstbarkeit 
und des Eigenthums an dem dienenden Gegenstande in einer Person, sind die Vorschriften 
über die Grunddienstbarkeiten anzuwenden. 
652. Eine persönliche Dienstbarkeit, welche bis zu der Zeit, wo ein Dritter ein ge- 
wisses Alter erreicht, bestellt wird, erlöscht erst zu der dadurch bestimmten Zeit, selbst wenn 
der Dritte vorher gestorben ist. 
6 653. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch den Untergang der Sache oder deren 
Umwandlung in eine andere; bei Wiederherstellung der Sache leben sie nicht wieder auf. 
654. Wird bei einem Nießbrauche an einer Forderung der Gläubiger Erbe des 
Schuldners, so hat der Nießbraucher das Recht, eine den bisherigen Zinsen entsprechende Rente 
auf die Dauer des Nießbrauches zu fordern. 
655. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen durch ununterbrochene Nichtausübung während 
eines Zeitraums von dreißig Jahren. 
656. Persönliche Dienstbarkeiten erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, und wenn 
sie einer juristischen Person ohne Bestimmung der Dauer bestellt sind, nach hundert Jahren. 
657. Eine den Erben des Berechtigten mit bestellte persönliche Dienstbarkeit gilt als 
eine neue Dienstbarkeit und kann sich nur auf die unmittelbaren Nachfolger des Berechtigten 
erstrecken. Unter den Erben sind sowohl die durch Gesetz, als auch die aus anderen Gründen 
berufenen zu verstehen. 
6658. Andere persönliche Dienstbarkeiten, als der Nießbrauch, können nicht nach ideellen 
Theilen erlöschen. 
6 659. Der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen erlöscht weder durch Nichtausübung, 
noch durch den Untergang der Sache oder deren Umwandlung in eine andere. 
IX. Mit Verhältnissen des Familienrechtes verbundener Nießbrauch. 
*660. Der nach gesetzlichen Vorschriften mit Verhältnissen des Familienrechtes ver- 
bundene Nießbrauch wird, soweit über dessen Wirkung, Entstehung und Erlöschung nicht be- 
sondere Bestimmungen vorhanden sind, nach den über die Dienstbarkeit des Nießbrauches gelten- 
den Vorschriften beurtheilt. « 
X. Baurecht und Kellerrecht. 
8661. Die Berechtigung, ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu haben und 
zu benutzen, gleichviel ob dieses schon vorhanden ist, oder von dem Berechtigten erst errichtet 
werden soll, ingleichen die Berechtigung, einen Keller unter einem fremden Grundstücke zu haben, 
werden vererbliche und veräußerliche Rechte, wenn sie ein besonderes Folium im Grundbuche 
erhalten haben. Die Verhältnisse zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten sind nach den 
Vorschriften über die persönlichen Dienstbarkeiten zu beurtheilen.
	        
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