Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(80 ) 
Dritter Theil. 
Das Recht der Forderungen. 
Erste Abtheilung. 
Von den Forderungen im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Wesenn der Forderungen, Personen bei denselben und Gegenstände 
der Forderungen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
662. Forderungen sind Rechtsverhältnisse, vermöge deren eine Persen, der Gläubiger, 
auf eine einen Vermögenswerth in sich schließende Leistung, Handlung oder Unterlassung, einer 
anderen Person, des Schuldners, berechtigt ist. 
663. Wenn mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete vorhanden sind, so ist in 
der Regel jeder derselben theilweise, und zwar zu gleichen Theilen berechtigt oder verpflichtet. 
§664. Die Bestimmung des Gegenstandes der Forderung kann nicht der blosen Willkühr 
des Verpflichteten überlassen sein. 
II. Geldleistungen. 
665. Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geld- 
stücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte der Zahlung 
gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichgestellten ausländischen Münzsorte gezahlt 
werden. 
666. Unter dem Werthe der gültigen inländischen oder diesen gleichgestellten aus- 
ländischen Münzsorten ist, sofern nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, der Werth zu 
verstehen, welcher den Münzen durch ihre Prägung beigelegt ist. Bei anderen Münzen ent- 
scheidet der Curswerth zur Zeit und am Orte der Zahlung. 
§667. SEoll eine früher empfangene Geldsumme zurückgegeben werden, ohne daß eine 
nähere Bestimmung über die Münzsorte getroffen worden ist, so gilt der früher empfangene 
Werth der Münze als Gegenstand der Rückgabe, und kann durch zur Zeit und am Orte dieser 
Rückgabe gültige inländische oder diesen durch Gesetz gleichgestellte ausländische Münzsorten 
jeder Art geleistet werden. 
s668. Soll eine früher empfangene Geldsumme in bestimmten Münzfsorten zurückge- 
geben werden und hat sich deren Werth geändert, so ist der empfangene Werth in so viel 
Stücken der bestimmten Münzsorte zurückzugeben, als erforderlich sind, um den Werth herzu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.