Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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sofern nicht wegen einer getroffenen anderen Bestimmung oder wegen einer der Entstehung der 
Forderung zu Grunde liegenden Verschuldung des Verpflichteten der außerordentliche Werth 
oder der Werth nach einer anderen Zeit gefordert werden kann. 
686. Tritt in Folge einer Verschuldung des Verpflichteten oder aus anderen Gründen 
der Werth an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes einer Forderung, so ist der Werth, 
welchen die Leistung für den Berechtigten hat, bei Sachen der außerordentliche Werth derselben, 
nach Ort und Zeit der Leistung des ursprünglichen Gegenstandes zu gewähren, ausgenommen 
wenn aus besonderen Gründen andere Ansprüche bestehen. 
687. Geht eine Forderung ihrer Entstehung nach oder in Folge späterer Ereignisse 
auf Schadenersatz, so entscheiden über den Gegenstand der Leistung die Vorschriften in 6§ 124, 
125. Zunächst hat der Verpflichtete Dasjenige, was dem Verletzten unmittelbar oder mittelbar 
entzogen, zerstört oder verschlechtert worden ist, in Natur wieder zu verschaffen, oder wieder 
herzustellen. Soweit dieß nicht möglich ist und überall, wo eine weitergehende Forderung 
stattfindet, ist der Schadenersatz in Gelde zu leisten. 
688. Der Beschädigte kann Ersatz des Schadens, welcher von ihm durch Anwendung 
der Sorgfalt eines ordentlichen, aufmerksamen Hausvaters hätte abgewendet werden können, 
nicht verlangen, ausgenommen wenn die verletzende Handlung auf absichtlicher Verschuldung 
eines Anderen beruht. 
Zweiter Abschnitt. 
Erfüllung der Forderungen. 
1. Erfüllung im Allgemeinen. 
689. Erfüllt eine Person, welche über ihr Vermögen nicht frei verfügen darf, eine 
Verbindlichkeit, so kann deren gesetzlicher Vertreter das Geleistete zurückfordern, soweit der Gläu- 
biger der Zeit oder dem Gegenstande nach mehr erhalten hat, als er zu fordern berechtigt war. 
690. Ist eine Forderung auf eine Leistung des Verpflichteten in Person beschränkt, 
so muß dieser selbst erfüllen. In anderen Fällen kann die Erfüllung für den Verpflichteten, 
selbst ohne dessen Einwilligung, von einem Anderen geschehen, und es ist der Berechtigte die 
Erfüllung durch den Anderen anzunehmen verbunden. 
&691. Die Erfüllung muß an den Berechtigten oder dessen Stellvertreter geschehen. 
Die Leistung an einen Anderen steht der Erfüllung gleich, wenn der Berechtigte die Leistung 
genehmigt oder nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gegen sich gelten 
lassen muß, oder wenn der Empfänger das Empfangene ihm zukommen läßt. 
692. Läßt sich Jemand eine Leistung mit der Nebenbestimmung versprechen, daß die 
Erfüllung an einen Dritten als Zahlungsempfänger geschehe, so kann der Dritte an der Stelle 
des Berechtigten die Erfüllung in Empfang nehmen und der Verpflichtete kann selbst wider 
den Willen des Berechtigten an den Dritten erfüllen. Ist vom Berechtigten auf Erfüllung 
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