Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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geklagt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, oder ist 
der zur Annahme der Erfüllung bestellte Dritte gestorben, so erledigt sich die Bestellung des 
Zahlungsempfängers. 
§693. Geschieht die Erfüllung an einen Berechtigten, welcher über sein Vermögen 
nicht frei verfügen darf, so ist sie unwirksam, ausgenommen soweit das Geleistete an den 
gesetzlichen Vertreter gelangt, oder der Berechtigte bereichert, oder das Geleistete bei ihm noch 
vorhanden ist. 
II. Gegenstand der Erfüllung. 
§ 694. Weder der Berechtigte kann ohne Einwilligung des Verpflichteten etwas Anderes 
fordern, als was Gegenstand der Forderung ist, noch der Verpflichtete sich ohne Einwilligung 
des Berechtigten durch Leistung eines anderen Gegenstandes seiner Verbindlichkeit entledigen. 
l 695. Theilweise Erfüllung, Stückzahlung, braucht sich der Gläubiger nicht gefallen 
zu lassen. 
§ 696. Hat der Verpflichtete Sachen aus einer Gattung zu leisten, welche nicht im 
Voraus bestimmt sind, so kann er dieselben auswählen, doch dürfen sie nicht unter mittlerer 
Beschaffenheit sein. 
697. Ist der Verpflichtete verbunden, von mehreren Gegenständen den einen oder den 
anderen zu leisten, so steht ihm unter denselben die Wahl zu. 
698. Vermöge besonderer Bestimmung kann dem Berechtigten oder auch einem Dritten 
die Wahl zustehen. Ist einem bestimmten Dritten die Wahl gegeben, so ist die Forderung 
durch die Erklärung dieses Dritten bedingt, und fällt weg, wenn der Dritte nicht wählt, oder 
vor der Wahl stirbt. « 
8699.DieWahlgiltalsvollzogen,wennsieindemFalle,woderVerpflichteteoder 
der Berechtigte das Wahlrecht hat, von dem einen Theile gegen den anderen, und in dem 
Falle, wo einem Dritten das Wahlrecht zusteht, von dem Dritten gegen beide Theile erklärt 
worden ist. Von der erklärten Wahl kann nicht einseitig abgegangen werden. 
700. Hat der Verpflichtete das Wahlrecht, so gilt, falls er sich nicht erklärt, die 
Wahl als vollzogen, wenn er einen der mehreren Gegenstände geleistet oder mit der Leistung 
eines derselben den Anfang gemacht hat. Steht dem Berechtigten das Wahlrecht zu, und trifft 
dieser keine Bestimmung, so gilt die Wahl als vollzogen, wenn er die Leistung eines der meh— 
reren Gegenstände, sei es auch nur theilweise, annimmt, oder wenn er auf Leistung eines der 
mehreren Gegenstände Klage erhebt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht 
benachrichtigt wird. 
8 701. Der Verpflichtete hat den mit der Erfüllung verbundenen Aufwand zu tragen. 
Bei Bestellungen von einem anderen Orte her geschieht der Transport der Sache auf Kosten 
des Bestellers.
	        
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