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geklagt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, oder ist
der zur Annahme der Erfüllung bestellte Dritte gestorben, so erledigt sich die Bestellung des
Zahlungsempfängers.
§693. Geschieht die Erfüllung an einen Berechtigten, welcher über sein Vermögen
nicht frei verfügen darf, so ist sie unwirksam, ausgenommen soweit das Geleistete an den
gesetzlichen Vertreter gelangt, oder der Berechtigte bereichert, oder das Geleistete bei ihm noch
vorhanden ist.
II. Gegenstand der Erfüllung.
§ 694. Weder der Berechtigte kann ohne Einwilligung des Verpflichteten etwas Anderes
fordern, als was Gegenstand der Forderung ist, noch der Verpflichtete sich ohne Einwilligung
des Berechtigten durch Leistung eines anderen Gegenstandes seiner Verbindlichkeit entledigen.
l 695. Theilweise Erfüllung, Stückzahlung, braucht sich der Gläubiger nicht gefallen
zu lassen.
§ 696. Hat der Verpflichtete Sachen aus einer Gattung zu leisten, welche nicht im
Voraus bestimmt sind, so kann er dieselben auswählen, doch dürfen sie nicht unter mittlerer
Beschaffenheit sein.
697. Ist der Verpflichtete verbunden, von mehreren Gegenständen den einen oder den
anderen zu leisten, so steht ihm unter denselben die Wahl zu.
698. Vermöge besonderer Bestimmung kann dem Berechtigten oder auch einem Dritten
die Wahl zustehen. Ist einem bestimmten Dritten die Wahl gegeben, so ist die Forderung
durch die Erklärung dieses Dritten bedingt, und fällt weg, wenn der Dritte nicht wählt, oder
vor der Wahl stirbt. «
8699.DieWahlgiltalsvollzogen,wennsieindemFalle,woderVerpflichteteoder
der Berechtigte das Wahlrecht hat, von dem einen Theile gegen den anderen, und in dem
Falle, wo einem Dritten das Wahlrecht zusteht, von dem Dritten gegen beide Theile erklärt
worden ist. Von der erklärten Wahl kann nicht einseitig abgegangen werden.
700. Hat der Verpflichtete das Wahlrecht, so gilt, falls er sich nicht erklärt, die
Wahl als vollzogen, wenn er einen der mehreren Gegenstände geleistet oder mit der Leistung
eines derselben den Anfang gemacht hat. Steht dem Berechtigten das Wahlrecht zu, und trifft
dieser keine Bestimmung, so gilt die Wahl als vollzogen, wenn er die Leistung eines der meh—
reren Gegenstände, sei es auch nur theilweise, annimmt, oder wenn er auf Leistung eines der
mehreren Gegenstände Klage erhebt und der Verpflichtete von der Klage durch das Gericht
benachrichtigt wird.
8 701. Der Verpflichtete hat den mit der Erfüllung verbundenen Aufwand zu tragen.
Bei Bestellungen von einem anderen Orte her geschieht der Transport der Sache auf Kosten
des Bestellers.