Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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bereit ist, oder ungeachtet einer an ihn ergangenen Erinnerung die Klarmachung einer von ihm 
behaupteten Forderung verzögert. 6 
§ 750. Von Zeit des Verzuges des Berechtigten an trägt dieser die Gefahr des Unter- 
ganges und der Verschlechterung der ursprünglich dem Stücke nach bestimmten oder Behufs 
der Erfüllung ausgeschiedenen Sache. Der Verpflichtete haftet, selbst wenn er früher eine 
weitergehende Verbindlichkeit hatte, nur noch für absichtliche Verschuldung und grobe Fahrläs- 
sigkeit. Bei Forderungen, welche auf Geld gehen, wird er von jeder weiteren Zinszahlung 
frei. Ist der Gegenstand der Leistung eine fruchtbringende Sache, so hat er nur die gezogenen 
Früchte herauszugeben. Der Berechtigte hat ihm den aus dem Verzuge erwachsenen Schaden 
und Aufwand zu ersetzen. 
751. Bei Forderungen, welche auf vertretbare Sachen gehen, ist der Verpflichtete, 
wenn der Berechtigte in Verzug kommt, befugt, entweder die Sachen selbst zu leisten, und 
wenn deren Werth nach der Erfüllungszeit gestiegen ist, Vergütung Desjenigen zu verlangen, 
was die Sachen zur Zeit der wirklichen Leistung am Orte derselben mehr werth sind, als sie 
zur Erfüllungszeit und am Erfüllungsorte werth waren, oder statt der Sachen den Werth zu 
leisten, welchen dieselben zu dieser Zeit und an diesem Orte gehabt haben. 
6 752. Der Berechtigte kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er 
sich zur Empfangnahme bereit erklärt und, sofern die Annahme Vorbereitungen von seiner Seite 
erfordert, diese trifft, auch wenn der Verpflichtete durch den Verzug bereits Schaden erlitten 
hat, zugleich die Erstattung dieses Schadens anbietet. 
& 753. Der Verpflichtete kann den Verzug für die Zukunft dadurch abwenden, daß er 
dem Berechtigten die schuldige Leistung und Das anbietet, was er demselben wegen des Ver- 
zuges zu leisten hat. 
754. Mit der gänzlichen Erlöschung der Forderung fallen die durch den Verzug be- 
gründeten Ansprüche weg, soweit sie nicht vorbehalten worden sind. 
755. Die Wirkungen des Verzuges können durch Vertrag beseitigt werden. Wird 
dem im Verzuge befindlichen Schuldner eine Stundung bewilligt, so gilt der bisherige Verzug 
mit seinen Wirkungen nicht für erlassen, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
VII. Erfüllung durch gerichtliche Niederlegung. 
756. Ist der Berechtigte im Verzuge und eignet sich der Gegenstand der Leistung 
zur gerichtlichen Niederlegung, so hat der Verpflichtete das Recht, den Gegenstand der Leistung 
bei dem Gerichte des Erfüllungsortes niederzulegen. Von Zeit der Niederlegung an fallen die 
Verbindlichkeiten weg, welche der Verpflichtete nach dem Verzuge des Berechtigten noch gehabt 
hat. Als Erfüllung jevoch gilt die Niederlegung erst von der Zeit an, wo dem Berechtigten 
durch das Gericht bekannt gemacht worden, daß sie erfolgt ist. 
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