Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 779. Derjenige, welcher die verletzende Handlung eines Anderen hindern konnte und 
dieß ungeachtet einer besonderen Verpflichtung hierzu versäumte, haftet für die Folgen der 
Handlung, kann jedoch, wenn der Urheber handlungsfähig ist, von diesem Ersatz fordern. 
&G 780. Willigt der Verletzte in die Rechtsverletzung, so hat er keinen Anspruch auf 
Schadenersatz. 
8 781. Wer sich selbst einen Schaden zuzieht, kann keinen Schadenersatz ferdern. Ist 
ein Anderer dabei mit thätig gewesen, so haftet dieser nur im Falle absichtlicher Verschuldung. 
II. Verträge. 
1. Wesen der Verträge. 
8 782. Durch Vertrag entstehen Forderungen, wenn der übereinstimmende und gegen- 
seitig erklärte Wille Mehrerer auf Begründung einer Forderung gerichtet ist. 
& 783. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die handelnden Personen über die nach dem 
Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte des in Frage stehenden Rechtsgeschäfts 
ihren übereinstimmenden Willen in bindender Absicht und in der gehörigen Form, wenn eine 
solche zum Abschlusse des Vertrages erforderlich ist, erklärt haben. 
&# 74.Vorbereitende Verhandlungen zu einem Vertrage, Tractaten, sind unverbindlich 
und begründen keine Forderung. 
*785. Verträge, durch welche blos eine Forderung des Einen gegen den Anderen ent- 
steht, sind einseitige. Entsteht aus Verträgen eine gegenseitige Forderung, ein Anspruch auf 
eine Leistung und auf eine Gegenleistung, so sind sie zweiseitige oder gegenseitige. Der blose 
Umstand, daß Derjenige, welcher dem Anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, gegen diesen 
im einzelnen Falle einen Anspruch auf Ersatz von Schäden und Kosten hat, macht den Ver- 
trag nicht zu einem gegenseitigen. 
2. Fähigkeit der Personen. 
& 786. Verträge handlungsunfähiger Personen sind nichtig, gleichviel ob beide Theile 
unfähig sind oder dieß nur bei einem der Fall ist. 
& 787. Personen, deren Handlungsfähigkeit beschränkt ist, können ein Versprechen, 
welches blos zu ihren Gunsten gereicht, annehmen. Gehen sie eine Verpflichtung ein, so kön- 
nen, so lange das Verhältniß besteht, in Folge dessen ihre Handlungsfähigkeit beschränkt ist, 
die Personen, deren Einwilligung zu dem Vertrage erforderlich ist, und wenn das fragliche 
Verhältniß aufgehört hat, sie selbst den Vertrag entweder genehmigen oder für nichtig erklären. 
Im ersteren Falle ist der Vertrag als von Anfang gültig, im letzteren als von Anfang nichtig 
zu betrachten. Dem anderen vertragschließenden Theile steht frei, die Erklärung darüber, ob 
der Vertrag bestehen soll, zu verlangen. Erfolgt diese innerhalb dreißig Tagen nicht, so ist er 
berechtigt, vom Vertrage abzugehen.
	        
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