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6# 803. Soll das billige Ermessen einer der Personen entscheiden, welche den Vertrag
schließen, so ist dieselbe zur Erklärung verbunden und nicht berechtigt, von der getroffenen Be-
stimmung abzugehen. Die von ihr getroffene Bestimmung kann wegen Unbilligkeit oder Un-
angemessenheit angefochten werden.
804. Soll der Gegenstand der Leistung durch das billige Ermessen eines bestimmten
Dritten festgestellt werden, so ist der Vertrag durch den Ausspruch des Dritten bedingt und
fällt weg, wenn derselbe sich nicht erklären kann oder will. Ist die Bestimmung des Gegen-
standes der Leistung auf das Ermessen mehrerer bestimmter Dritten gestellt, so entscheidet nur
eine übereinstimmende Erklärung Aller und der Vertrag fällt weg, wenn eine solche nicht erfolgt.
805. Soll durch die mehreren Dritten eine Summe bestimmt werden und weichen
die von denselben angegebenen Summen von einander ab, so ist die Durchschnittssumme maß-
gebend.
# 06. Haben der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung abgegeben, so sind
sie nicht berechtigt, von dem gethanen Ausspruche abzugehen. Ihr Ausspruch kann wegen auf
Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Unbilligkeit angefochten werden.
#807. Wenn der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung nicht abgeben, so
kann jeder bei dem Vertrage Betheiligte verlangen, daß denfelben die Abgabe der Erklärung
binnen einer nach richterlichem Ermessen, nicht unter einem Monate zu bestimmenden Frist
auferlegt wird und es ist der Vertrag als weggefallen zu betrachten, wenn die Erklärung in
dieser Frist nicht erfolgt.
80 S. Unbestimmtheiten bei außerwesentlichen Vertragsgegenständen ziehen keine Nich-
tigkeit des Vertrages nach sich. Sie sind nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vor-
schriften und nach der muthmaßlichen Absicht der vertragschließenden Theile zu ergänzen.
5. Auslegung der Verträge.
&809. Wenn die Worte eines Vertrages deutlich sind, se ist der Sinn anzunehmen,
welchen sie geben, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß alle bei dem Vertrage Be-
theiligte damit einen anderen Sinn verbunden haben.
*10. Lassen die Worte eine verschiedene Auslegung zu, so ist auf den Sprachgebrauch
zu sehen, welcher am Wehnsitze der Vertragschließenden und zur Zeit des Vertragsabschlusses
der gewöhnliche war, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß die Betheiligten die
Worte in einer anderen Bedeutung gebraucht haben.
8 811. Haben die Vertragschließenden verschiedene Wohnsitze, so ist der Sprachgebrauch
am Wohnsitze des Theiles entscheidend, welcher die in Frage stehende Bestimmung des Vertrages
vorgeschlagen hat.