Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 98 ) 
6# 803. Soll das billige Ermessen einer der Personen entscheiden, welche den Vertrag 
schließen, so ist dieselbe zur Erklärung verbunden und nicht berechtigt, von der getroffenen Be- 
stimmung abzugehen. Die von ihr getroffene Bestimmung kann wegen Unbilligkeit oder Un- 
angemessenheit angefochten werden. 
804. Soll der Gegenstand der Leistung durch das billige Ermessen eines bestimmten 
Dritten festgestellt werden, so ist der Vertrag durch den Ausspruch des Dritten bedingt und 
fällt weg, wenn derselbe sich nicht erklären kann oder will. Ist die Bestimmung des Gegen- 
standes der Leistung auf das Ermessen mehrerer bestimmter Dritten gestellt, so entscheidet nur 
eine übereinstimmende Erklärung Aller und der Vertrag fällt weg, wenn eine solche nicht erfolgt. 
805. Soll durch die mehreren Dritten eine Summe bestimmt werden und weichen 
die von denselben angegebenen Summen von einander ab, so ist die Durchschnittssumme maß- 
gebend. 
# 06. Haben der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung abgegeben, so sind 
sie nicht berechtigt, von dem gethanen Ausspruche abzugehen. Ihr Ausspruch kann wegen auf 
Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit beruhender Unbilligkeit angefochten werden. 
#807. Wenn der Dritte oder die mehreren Dritten die Erklärung nicht abgeben, so 
kann jeder bei dem Vertrage Betheiligte verlangen, daß denfelben die Abgabe der Erklärung 
binnen einer nach richterlichem Ermessen, nicht unter einem Monate zu bestimmenden Frist 
auferlegt wird und es ist der Vertrag als weggefallen zu betrachten, wenn die Erklärung in 
dieser Frist nicht erfolgt. 
80 S. Unbestimmtheiten bei außerwesentlichen Vertragsgegenständen ziehen keine Nich- 
tigkeit des Vertrages nach sich. Sie sind nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vor- 
schriften und nach der muthmaßlichen Absicht der vertragschließenden Theile zu ergänzen. 
5. Auslegung der Verträge. 
&809. Wenn die Worte eines Vertrages deutlich sind, se ist der Sinn anzunehmen, 
welchen sie geben, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß alle bei dem Vertrage Be- 
theiligte damit einen anderen Sinn verbunden haben. 
*10. Lassen die Worte eine verschiedene Auslegung zu, so ist auf den Sprachgebrauch 
zu sehen, welcher am Wehnsitze der Vertragschließenden und zur Zeit des Vertragsabschlusses 
der gewöhnliche war, ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß die Betheiligten die 
Worte in einer anderen Bedeutung gebraucht haben. 
8 811. Haben die Vertragschließenden verschiedene Wohnsitze, so ist der Sprachgebrauch 
am Wohnsitze des Theiles entscheidend, welcher die in Frage stehende Bestimmung des Vertrages 
vorgeschlagen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.