Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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820. Ein Vertrag über die Leistung von Sachen oder Diensten, durch welchen eine 
Vergütung nicht ausdrücklich verabredet wurde, ist, wenn sich aus den Umständen ergiebt, daß 
die Leistung nur gegen eine Vergütung erwartet werden konnte, als auf eine Vergütung ge- 
richtet anzusehen, welche auf das billige Ermessen des Fordernden gestellt ist. 
7. Form der Verträge. 
# 21. Verträge erfordern in der Regel keine besondere Form zu ihrer Gültigkeit. 
§ 822. Verträge, welche die Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, oder 
die Uebertragung einer Berechtigung, welche ein Folium im Grundbuche erhalten hat, zum 
Gegenstande haben, sind mittelst einer von den Betheiligten vollzogenen Urkunde oder vor Ge- 
richt zu Protocoll zu schließen. 
23. Ist bei Eingehung eines Vertrages eine besondere Form verabredet, so ist an- 
zunehmen, daß die Form blos die Erlangung eines Beweismittels bezwecke, ausgenommen wenn 
nach der Absicht der Vertragschließenden der Abschluß des Vertrages von der Beobachtung der 
Form abhängig sein soll. · 
8824JstdurchGesetzoderVercibredungeinebesondereFormfürdenAbschlußdes 
Vertrages bestimmt, so wird der Vertrag erst mit Vollendung der Form bindend und es kann 
auf Herstellung oder Vollendung der Form nicht geklagt werden. 
825. Bei schriftlicher Abfassung der Verträge gehört zur Vollendung der Form die 
Unterschrift der Vertragsurkunde durch sämmtliche den Vertrag schließende Personen. Werden 
mehrere Exemplare der Vertragsurkunde zur gegenseitigen Aushändigung ausgefertigt, so ist 
nicht erforderlich, daß Derjenige, welchem ein Exemplar ausgehändigt wird, dieses Exemplar 
mit unterschrieben hat, vorausgesetzt, daß die übrigen Exemplare von ihm unterschrieben wor- 
den sind. 
826. Beruht die Nothwendigkeit der Abfassung einer Urkunde über den Vertrag auf 
einem Gesetze, so sind mündliche Verabredungen, welche vor oder bei dem Abschlusse des Ver- 
trages stattgefunden haben, aber mit der Vertragsurkunde nicht übereinstimmen, oder einen er- 
weiternden oder beschränkenden Zusatz enthalten, nichtig. Ist der Abschluß des Vertrages durch 
Uebereinkommen der Betheiliaten von der Abfassung einer Urkunde abhängig gemacht worden, 
so gelten dergleichen Verabredungen, wenn eine Vereinigung getroffen worden ist, daß sie neben 
der Urkunde gelten sollen. 
27. Bei vorläufigen schriftlichen Aufzeichnungen der wesentlichen Punkte eines Ver- 
trages, welcher erst noch in einer besonderen Form zum Abschlusse kommen soll, Punctationen, 
ist, wenn sie nicht eine blose Niederschrift vorbereitender Verhandlungen sind, sondern eine 
Vereinbarung über die Vertragspunkte enthalten, anzunehmen, daß die Punctation schon an 
und für sich einen verpflichtenden Vertrag enthält und die unbestimmt gebliebenen Nebenpunkte
	        
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