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837. Fehlt es an der Willensübereinstimmung der vertragschließenden Personen, weil
die eine oder beide die Willenserklärung der anderen unrichtig auffassen, so ist der Vertrag
nichtig, wenn das Mißverständniß wesentliche Punkte des Vertrages betrifft.
]38. Ist der Wille des Einen auf ein Rechtsgeschäft anderer Art gerichtet, als der
Wille des Anderen, oder geht der Wille beider Theile auf verschiedene einzelne Sachen oder
verschiedene Gattungen von Sachen, überhaupt nicht auf denselben Gegenstand, so ist der Ver-
trag nichtig.
*839. Bezieht sich der Irrthum auf eine Menge oder Summe, so gilt ein einseitiger
Vertrag, und wenn eine größere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden ist,
auch ein gegenseitiger Vertrag rücksichtlich der geringeren Menge oder Summe. Ist bei einem
gegenseitigen Vertrage eine geringere Menge oder Summe versprochen als gefordert worden,
so ist der Vertrag nichtig, ausgenommen wenn sich Derjenige, welcher dafür die Gegenleistung
zu geben hat, mit dem versprochenen geringeren Betrage einverstanden erklärt.
840. Trifft der Wille der vertragschließenden Personen in Nebenpunkten, welche auf
die Eingehung des Vertrages keinen Einfluß haben, nicht zusammen, so wird der Irrthum so
betrachtet, als ob über den Nebenpunkt nichts verabredet worden wäre.
841. Frren sich von den vertragschließenden Personen eine oder beide über die Iden-
tität der anderen, so ist der Vertrag nichtig, wenn der Irrende nur mit der Person, für welche
er den Anderen hielt, den Vertrag einzugehen beabsichtigte. Irrt sich der Eine über persönliche
Eigenschaften des Anderen, ohne welche die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, so ist der
Vertrag nichtig. ·-
8842IrrtsichdereineTheilüberdieJdentitäTderSacheoderüberderenaus-
drücklich von ihm vorausgesetzten Stoff, ohne welchen dieselbe zu einer anderen Gattung oder
Art von Sachen zu rechnen sein würde und welcher für sie wesentlich ist, so ist der Vertrag
nichtig.
8843. Ir allen Fällen, wo der Vertrag wegen Irrthumes nichtig ist, genügt das Vor-
handensein des Irrthumes, ohne daß es auf dessen Entschuldbarkeit ankommt.
8 844. Ist der irrende Theil durch eigene Verschuldung in den Irrthum gerathen und
hat der andere um den Irrthum desselben nicht gewußt, so ist der erstere zum Ersatze des durch
seine Verschuldung dem letzteren verursachten Schadens verpflichtet.
6845. In anderen, als den bisher angegebenen Fällen, insbesondere auch, wenn in den
blosen Beweggründen zu Schließung des Vertrages geirrt worden ist, hat der Irrthum keinen
Einfluß auf die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages, vorbehältlich der Folgen eines dabei
vorgekommenen Betruges.
s#46. Hat ein Stellvertreter einen Vertrag geschlossen, so ist nur sein Irrthum unter
den sonstigen Voraussetzungen wirksam, ausgenommen wenn der Vertretene, mit der Beschaffen-
heit der Sache bekannt, zu dem. Abschlusse des Vertrages Auftrag gegeben hat.