Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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# 888. Ist ein Vertrag bedingungsweise von Umständen abhängig gemacht, welche sich 
nach der Natur desselben oder der Beschaffenheit des Gegenstandes von selbst verstehen, so gilt 
er als unbedingter. 
89.Die Rechtsverhältnisse aus einem bedingten Vertrage gehen nach dem Tode der 
vertragschließenden Theile auf deren Erben über. 
890. Eine Bedingung, welche in einer Handlung eines der vertragschließenden Theile 
besteht, kann, wenn sie nicht an dessen Person gebunden ist, von dessen Erben erfüllt werden. 
#891. Besteht die Bedingung in einer Handlung eines Dritten, so kann sie nicht von 
dessen Erben erfüllt werden. 
&892. Kann oder will Derjenige, dessen Handlung zur Bedingung gemacht worden 
ist, die Bedingung nicht erfüllen, so ist die Bedingung als nicht eingetreten zu betrachten. Die 
Erklärung, die Bedingung nicht erfüllen zu wollen, kann nicht widerrufen werden. 
14. Draufgeld und Reugeld. 
*893. Wird bei einem Vertrage Etwas als Draufgeld, Handgeld, Angeld, Arrha ge- 
geben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dieß zum Zeichen des abgeschlossenen Vertrages 
erfolgt sei. 
894. Ist nichts Anderes verabredet oder üblich, so wird, wenn der Vertrag erfüllt 
wird, das Gegebene von dem Empfänger zurückerstattet oder in die Leistung des Gebers ein- 
gerechnet. Die Rückerstattung muß auch erfolgen, wenn der Vertrag aufgehoben wird. 
*895. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des Gebers nicht erfüllt werden, so ver- 
liert dieser das Draufgeld an den Empfänger. Kann der Vertrag wegen Verschuldung des 
Empfängers nicht erfüllt werden, so hat dieser dem Geber das Doppelte des Empfangenen zu 
leisten. Beides gilt unbeschadet des Anspruches auf Schadenersatz, zu welchem der die Nicht- 
erfüllung verschuldende Theil über den Betrag des Draufgeldes hinaus dem anderen Theile 
verpflichtet ist. 
96. Ist bei einem Vertrage verabredet, daß der eine Theil von dem Vertrage zu- 
rücktreten kann, wenn der andere nicht oder nicht zur rechten Zeit erfüllt, so ist der erstere, 
wenn er von dem Verlrage aus diesem Grunde zurücktritt, nicht verpflichtet, das von dem letz- 
teren erhaltene Draufgeld zurückzuerstatten. 
*97 Ist bei dem Abschlusse des Vertrages Etwas als Reugeld oder-Reubuße gegeben 
oder versprochen, so ist der Geber berechtigt, von dem Vertrage mit Verlust des Reugeldes zu- 
rückzutreten, ausgenommen wenn er bereits mit der Erfüllung des Vertrages den Anfang ge- 
macht oder die Erfüllung von dem Anderen angenommen hat. Wird der Vertrag erfüllt oder 
mit beiderseitigem Willen oder einseitig aus gültigen Gründen aufgehoben, so gilt die Vor- 
schrift im § 894.
	        
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